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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Art. 152 Abs. 1 Bst. e
1Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
e. bei der Übergabe der Tiere an die Empfängerin oder an den Empfänger die benötigte Fahrzeit schriftlich festhalten.
Art. 152a Berechnung der Fahrzeit
Die Berechnung der Fahrzeit beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
a. der Unterbruch über vier Stunden dauert;
b. die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
c. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Art. 159 Abs. 1 und 1bis
1Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, sofern der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.
1bisDie Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hande geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
Art. 160 Abs. 1 und 7
1Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transportes angebunden werden. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.
7Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transportes nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.
Art. 164 Einstreumaterial
Der Boden der Transportmittel und -behälter muss mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist. Ausgenommen davon sind der gewerbliche Transport von Ge-