Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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besondere Delikte gegen die Landesverteidigung, die Schwächung der Wehrkraft oder Verletzungen des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte. Zu erwähnen ist hier Artikel 94 MStG. Nach dieser Bestimmung wird der «Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt», bestraft (Abs. 1). Eine Ausnahme ist dann vorgesehen, wenn der «Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet» (Abs. 2). Bestraft wird auch die Anwerbung für fremden Militärdienst (Abs. 3).
Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 199719 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ermächtigt den Bundesrat, die öffentliche Aufgabe des Schutzes der Behörden, der Personen und der Gebäude des Bundes an private Sicherheitsdienste zu delegieren. Die Verordnung vom 27. Juni 200120 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung regelt die Aufgaben der in den Artikeln 22 bis 24 BWIS mit dem Schutz der Personen und Gebäude beauftragten Organe (Art. 1 VSB). Gemäss Artikel 3 dieser Verordnung können die zuständigen Behörden zur Überwachung von Bundesbauten «private Schutzdienste» beiziehen, «wenn das eigene Personal verstärkt werden muss» (Abs. 1). Ein Beizug ist auch möglich «für Anlässe des Bundes, gegebenenfalls zur Verstärkung der Polizei» (Abs. 2). Die VES bestimmt die Mindestvoraussetzungen für die Vergabe von Aufträgen an private Sicherheitsunternehmen durch den Bund, wenn dieser gesetzlich dazu ermächtigt ist, die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben in der Schweiz oder im Ausland an Private zu delegieren (siehe Kap. 1.1.2 oben).
Schliesslich ist auch auf die Revisionsvorlage zum BWIS hinzuweisen21. Nach Artikel 9 Absatz 1 kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet.
1.9.2 Kantonales Recht
Die kantonalen Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsunternehmen sind sehr unterschiedlich und gelten nicht für Sicherheitsdienstleistungen im Ausland. Einzelne Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin haben Regelungen eingeführt, die eine Bewilligungspflicht für alle Aktivitäten von Sicherheitsunternehmen vorsehen. Andere Deutschschweizer Kantone wie beispielsweise Bern kennen dagegen überhaupt keine Bewilligungspflicht. Alle Westschweizer Kantone sind dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (nachstehend «Concordat romand») beigetreten. Dieses Konkordat legt die gemeinsamen Regeln für die Tätigkeiten der Sicherheitsunternehmen fest und verankert eine Bewilligungspflicht für alle Tätigkeiten dieser Unternehmen.
Um die erwünschte Harmonisierung voranzubringen, erarbeitete die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) einen nationalen Konkordatsentwurf. Aufgrund der Resultate des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens und des erklärten Willens der Westschweizer Kantone, an ihrem Konkordat festzuhalten, musste die KKJPD ihr Projekt anpassen. Am 12. November 2010 nahm sie das Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen im Hinblick auf die Ratifizierung durch die Kantone an. Gleichzei-
19 BWIS; SR 120
20 VSB; SR 120.72
21 Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit («BWIS II reduziert») vom 27. Oktober 2010; BBl 2010 7841 ff.