Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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ten Konflikten rekrutiert werden. Nach Artikel 6 ist eine neutrale Macht jedoch nicht dafür verantwortlich, dass Leute einzeln die Grenze überschreiten, um in den Dienst eines Kriegführenden zu treten. Zudem ist eine neutrale Macht nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für ein Heer oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern (Art. 7). Wenn ein neutraler Staat den Handel mit solchen Gütern einschränkt, müssen diese Einschränkungen unterschiedslos für beide kriegführenden Lager gelten (Art. 9). Ausserdem bestimmt Artikel 18 des Abkommens, dass die Leistung von polizeilichen oder Zivilverwaltungsdiensten nicht als Handlungen zugunsten eines Kriegführenden anzusehen ist.

Die genannten völkerrechtlichen Pflichten eines neutralen Staates gelten nur in internationalen bewaffneten Konflikten, das heisst in Konflikten zwischen Staaten. Um sicherzustellen, dass in einem Konfliktfall die neutralitätsrechtlichen Pflichten eingehalten werden, können neutralitätspolitische Überlegungen dazu führen, dass derartige Pflichten auf Eigeninitiative des dauernd neutralen Staates auch in internen Konflikten beachtet werden. Dies kann die anderen Staaten von der Fähigkeit und der Bereitschaft des neutralen Staates überzeugen, sich neutral zu verhalten.

Ihre Grenzen finden Neutralitätsüberlegungen in der Charta der Vereinten Nationen (UNO)23: Hat der UNO-Sicherheitsrat Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit angeordnet bzw. autorisiert, so ist das Prinzip der Neutralität grundsätzlich nicht anwendbar und sind die sich daraus ergebenden Pflichten nicht einschlägig.

Schliesslich trägt der Gesetzesentwurf dazu bei, die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren (Art. 1 Bst. d). Das Völkerrecht regelt die Beziehungen zwischen den Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten. Es umfasst verschiedene Bereiche wie z. B. das Verbot von Gewalt zur Beilegung von zwischenstaatlichen Konflikten sowie die Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten. Der Gesetzesentwurf trägt auch dazu bei, die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu garantieren (also den Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten). Die internationalen Verpflichtungen eines Staates können auf verschiedenen Quellen basieren. Von der Menge her stellen die Staatsverträge die wichtigste Quelle dar. Bestimmte grundlegende internationale Verpflichtungen gründen hingegen auf dem Völkergewohnheitsrecht oder auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Buchstabe d umfasst somit alle internationalen Verpflichtungen, die die Schweiz einhalten muss.

Art. 2 Geltungsbereich

Einleitungssatz von Abs. 1

Gemäss dem Einleitungssatz von Absatz 1 gilt der Gesetzesentwurf für alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften («Personen und Unternehmen»), die eine der Tätigkeiten der Buchstaben a bis e wahrnehmen. Dabei kann es sich namentlich um Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kollektivgesellschaften, Stiftungen, Einzelunternehmen oder Einzelpersonen handeln.