Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Eine schweizerische Reederei, die Schiffe unter Schweizer Flagge führt, hat kein eigenes bewaffnetes Personal zum Schutz gegen Piraten. Sie beauftragt bei Bedarf eine Drittgesellschaft, die ihr diesen Schutz auf gewissen Streckenabschnitten gewährt. In der Regel handelt es sich dabei um eine ausländische Gesellschaft. Hat diese Gesellschaft indessen einen Sitz in der Schweiz, unterliegt sie diesem Gesetz.
Abs. 1 Bst. b
Der Gesetzesentwurf erfasst auch Personen und Unternehmen, die in der Schweiz eine mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung erbringen, d. h. Sicherheitspersonal für private Sicherheitsdienstleistungen, die im Ausland erbracht werden sollen, rekrutieren oder ausbilden sowie Sicherheitspersonal zugunsten einer Person oder eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet, zur Verfügung stellen (Art. 4 Bst. c).
Der Bezug zur Schweiz besteht, falls die mit einer Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung in der Schweiz erbracht wird. Der Zielstaat für künftige private Sicherheitsdienstleistungen des Sicherheitspersonals muss dabei noch nicht feststehen.
Die Rekrutierung kann über Anzeigen in den Zeitungen oder im Internet erfolgen. Sie erfolgt in der Schweiz, sobald ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird,
z. B. wenn das Unternehmen die Bewerbungsgespräche in der Schweiz durchführt oder die Anstellungsverträge hier abschliesst. Die Person oder das Unternehmen muss das Ziel verfolgen, spezifisch Sicherheitspersonal für private Sicherheitsdienstleistungen, die im Ausland erbracht werden sollen, zu rekrutieren oder auszubilden. Die Rekrutierung und Ausbildung von Sicherheitspersonal für private Sicherheitsdienstleistungen in der Schweiz sind davon nicht betroffen.
Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden, z. B. in einem Ausbildungszentrum oder einem Trainingslager. Gegenstand der Ausbildung können Angriffs- und Verteidigungstechniken für bewaffnete Konflikte, Notwehr- und Überlebenstechniken, Schusswaffengebrauch sowie die Erlangung von Kenntnissen des Völkerrechts und der Korruptionsbekämpfung sein.
Der Gesetzesentwurf erfasst auch Personen und Unternehmen, die zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet, vermittelnd oder unmittelbar Sicherheitspersonal zur Verfügung stellen. Diese Bestimmung kommt z. B. dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmen in der Schweiz Sicherheitspersonal zur Verfügung stellt, das dann von einem im Ausland tätigen Unternehmen eingesetzt wird.
Abs. 1 Bst. c
Der Gesetzesentwurf wird für Personen und Unternehmen gelten, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c erbringt.
Der Bezug zur Schweiz besteht, sobald diese Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden. Dabei kann es sich z. B. um eine Person oder ein Unternehmen handeln, die oder das sich in der Schweiz niedergelassen hat und von hier aus ein Unternehmen führt, das im Ausland zur dortigen Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen gegründet wurde.