Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Dem Gesetzesentwurf unterstehen Personen und Unternehmen mit Wohnsitz, Niederlassung oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland. Sie können einen wirtschaftlichen Zweck oder andere, nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Unter Absatz 1 Buchstaben a bis e werden die durch den Gesetzesentwurf geregelten Tätigkeiten abschliessend aufgezählt. Die Tätigkeiten sind an zwei Kriterien geknüpft: Sie müssen einen Bezug zur Schweiz sowie zum Ausland aufweisen.
Abs. 1 Bst. a
Der Gesetzesentwurf wird für Personen und Unternehmen gelten, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen. Der Begriff der «privaten Sicherheitsdienstleistungen» wird in Artikel 4 Buchstabe a und b bestimmt.
Eine Dienstleistung wird von der Schweiz aus erbracht, wenn sich der Wohnsitz der Person bzw. der Sitz oder die Niederlassung des Unternehmens in diesem Land befindet, aber auch dann, wenn eine ausländische Person oder ein ausländisches Unternehmen die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen im Ausland z. B. über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz von der Schweiz aus organisiert.
Der Begriff «im Ausland» umfasst das Hoheitsgebiet jedes anderen Staates als der Schweiz. Der Umfang des Begriffs wird durch Artikel 3 jedoch eingegrenzt: Dieser Artikel sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes vor für Personen und Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 199924 über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fällt, bestimmte Tätigkeiten ausüben (siehe Art. 3 unten).
Vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 3 umfasst der Begriff «im Ausland» auch die Territorialgewässer der ausländischen Uferstaaten und die hohe See. Der Sicherheitsmarkt hat sich jüngst auf die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz der Hochseeschifffahrt vor Piraterie ausgeweitet26. Diese Entwicklung ist somit auch bei der Auslegung des Begriffs «im Ausland» zu berücksichtigen.
Gemäss dem Bundesgesetz vom 23. September 195327 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge sind die im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Schiffe schweizerische Seeschiffe (Art. 2 SSG). Artikel 4 SSG sieht ferner vor, dass auf hoher See an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht gilt; in Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt die hohe See (Territorialgewässer sind einem Drittstaat zuzurechnen und damit eo ipso Ausland) als Ausland. Ein Schiff unter der Schweizer Flagge stellt kein «Stück Schweiz» dar28. Gemäss dem «Flaggenprinzip» gilt auf einem Schiff unter Schweizer Flagge auf der hohen See zwar das schweizerische Recht. Eine Sicherheitsdienstleistung, welche auf hoher See erbracht wird, gilt dennoch als im Ausland erbracht.
24 SR 0.142.112.681
25 SR 0.632.31
26 Bericht des BJ vom 30. Dezember 2010, Kap. 4.2.1.1
27 SSG; SR 747.30
28 Botschaft 07.095 betreffend die Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie den Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit vom 7. Dezember 2007