Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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Südafrika

Südafrika kennt ein spezifisches Gesetz zur Regulierung der Auslandtätigkeit von Sicherheitsunternehmen. Dieses wurde 2006 vom Parlament verabschiedet und 2007 von Präsident Mbeki unterzeichnet. Das Gesetz war Ende 2010 jedoch noch nicht publiziert. Es untersagt jede Form von gewinnorientierter Beteiligung an bewaffneten Konflikten. Ausgenommen sind humanitäre Einsätze. Werden solche in Krisen- und Konfliktgebieten, die vom Gesetz aufgelistet werden, durchgeführt, ist ein Bewilligungsverfahren vorgesehen.

1.7 Völkerrecht

Die Schweiz ist Vertragspartei des Abkommens vom 18. Oktober 19075 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs. Gemäss Artikel 4 i. V. m. Artikel 5 des Abkommens darf die Schweiz nicht dulden, dass auf Schweizer Boden oder durch Schweizer Unternehmen Kombattanten zwecks unmittelbarer Teilnahme an Feindseligkeiten rekrutiert werden. Das Abkommen ist jedoch nur auf internationale bewaffnete Konflikte anwendbar. Neutralitätsrechtlich betrachtet besteht deshalb die genannte Pflicht nur für bewaffnete Konflikte zwischen Staaten.

Artikel 47 des Protokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 19496 verbietet das Söldnerwesen nicht, lässt aber zu, dass Söldnern der privilegierte Status eines Kombattanten oder Kriegsgefangenen verweigert wird. Der Begriff «Söldner» wird in Artikel 47 Absatz 2 definiert, der sechs kumulativ erforderliche Elemente nennt7. Die Bestimmung hat in der Praxis jedoch kaum Bedeutung erlangt, da sie zu restriktiv formuliert ist. Der Nachweis, dass die verlangten sechs Voraussetzungen in einem Fall erfüllt sind, ist in der Regel nicht möglich, weshalb die Bestimmung auf die Angestellten von Unternehmen, die im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen, kaum je Anwendung findet.

Die UNO-Konvention gegen die Rekrutierung, Nutzung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 definiert Söldner in sehr ähnlicher Weise wie Artikel 47 des Protokolls I, was zu denselben Umsetzungsschwierigkeiten führt. Bislang haben denn auch nur wenige Staaten die Konvention ratifiziert, weil ihre Wirksamkeit in Zweifel gezogen wird. Die Schweiz hat die Konvention bis heute nicht ratifiziert. Am 16. März 2011 reichte Nationalrätin Fässler-Osterwalder die Motion «Beitritt der Schweiz zur Uno-Antisöldnerkonvention» (Motion 11.3128) ein. Damit wird der Bundesrat beauftragt, die notwendigen Schritte für den Beitritt der Schweiz zur genannten Konvention einzuleiten. In seiner Antwort vom 11. Mai 2011 beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion aus dem Grund, dass der Söldner-

5 SR 0.515.21

6 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte; SR 0.518.521

7 Die Bestimmung sieht Folgendes vor: «Als Söldner gilt, a) wer im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen, b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, c) wer an Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt und wer von oder im Namen einer am Konflikt beteiligten Partei tatsächlich die Zusage einer materiellen Vergütung erhalten hat, die wesentlich höher ist als die den Kombattanten der Streitkräfte dieser Partei in vergleichbarem Rang und mit ähnlichen Aufgaben zugesagte oder gezahlte Vergütung, d) wer weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist, e) wer nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei ist und f) wer nicht von einem nicht am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.»