Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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Abs. 1 Bst. d

Gestützt auf diese Bestimmung wird der Gesetzesentwurf für Personen und Unternehmen gelten, die von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c erbringt.

Diese Bestimmung betrifft den Erwerb von finanziellen Beteiligungen an einem im Ausland tätigen Sicherheitsunternehmen. Der Bezug zur Schweiz besteht, sobald die Person oder das Unternehmen, die oder das die Beteiligungen erwirbt, ihren Wohnsitz bzw. seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Schweiz hat. Ein kontrolliertes Unternehmen kann in der Schweiz oder im Ausland niedergelassen sein. In Artikel 5 sind die Voraussetzungen für die Kontrolle eines Unternehmens festgehalten.

Abs. 1 Bst. e

Der Gesetzesentwurf wird für Personen oder Unternehmen gelten, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Der Begriff der «unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten» wird in Artikel 4 Buchstabe d definiert. Er umfasst spezifische Handlungen einer Person im Rahmen von Feindseligkeiten zwischen den Parteien eines bewaffneten Konflikts. Die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen (siehe Art. 6 Abs. 1 unten).

Art. 2 Abs. 2

Der Gesetzesentwurf erfasst des Weiteren Bundesbehörden, die einem Sicherheitsunternehmen die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland übertragen oder die ein solches Unternehmen im Rahmen eines Auftrags beiziehen (siehe Kap. 2.7 unten).

Nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt der Einsatz von Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz. Das Gesetz gilt auch nicht für Bundesbehörden, die Private hilfsweise als einfache Befehlsempfänger der Behörde ohne Autonomie oder Entscheidungskompetenz beiziehen29.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Mit Artikel 3 werden Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes in Bezug auf bestimmte private Sicherheitsdienstleistungen eingeführt, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 199930 über die Freizügigkeit (FZA) oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 196031 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) fällt, erbracht werden. Zu diesem Gebiet gehören die Staatsgebiete der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschliesslich der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas, Gibraltars und der Ålandinseln (vgl. Art. 24 FZA, der sich implizit auf Art. 299 des EG-Vertrags bezieht, welcher mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch die Art. 52 EU sowie 349 und 355 AEUV ersetzt wurde). Auch das Gebiet der EFTA-Mitgliedstaaten, also Islands, Liechtensteins und Norwegens (vgl. Art. 58 EFTA), gehört dazu.

29Gesetzgebungsleitfaden des BJ, S. 346

30 SR 0.142.112.681

31 SR 0.632.31