Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Die Ausnahmen zielen darauf ab, den freien Dienstleistungsverkehr gemäss FZA/EFTA zu erhalten. Gemäss diesen Abkommen wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet (Art. 5 Abs. 1 FZA). Gemäss diesen Abkommen sind Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen untersagt (Art. 17 Bst. a Anhang I FZA); davon unberührt bleiben insbesondere die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Art. 22 Abs. 4 Anhang I FZA). Auch ein Dienstleistungserbringer mit Schweizer Bürgerrecht (oder eine nach Schweizer Recht gegründete Gesellschaft ) kann sich gegenüber den Schweizer Behörden auf die Bestimmungen des FZA/EFTA über den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern er ein durch das Abkommen garantiertes Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat32.
Die Zwecke des Gesetzes – d. h. zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, zur Umsetzung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz, zur Wahrung der schweizerischen Neutralität und zur Einhaltung des Völkerrechts beizutragen – stellen zweifelsohne zwingende Gründe dar, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen. Damit die von der Schweiz ergriffenen gesetzlichen Massnahmen im Sinne des FZA/EFTA gerechtfertigt sind, müssen sie objektiv in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken stehen33. Im vorliegenden Fall stellen die Pflicht, jede Tätigkeit im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen zu melden, und die Pflicht, während mindestens vierzehn Tagen nach der Meldung keine solche Tätigkeiten auszuüben, bei Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1 bis 6 des Gesetzesentwurfs offensichtlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Da bei solchen Sicherheitsdienstleistungen nur ein geringes Risiko besteht, dass die Sicherheit der Schweiz gestört und ihre Neutralität gefährdet werden, und da auf dem Gebiet der EU-/EFTA-Staaten keine tatsächliche Gefahr für Feindseligkeiten oder schwere Menschenrechtsverletzungen besteht, würden solche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs über die Erfordernisse zur Erfüllung der Zwecke des Gesetzesentwurfs hinausgehen.
Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, wird dementsprechend eine Ausnahme vom Geltungsbereich in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Diese betrifft gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1 bis 6 folgende Sicherheitsdienstleistungen: den Personenschutz, die Bewachung oder Überwachung von Liegenschaften, den Schutz von materiellen und immateriellen Werten und von deren Transfer, den Schutz von Daten und deren Bearbeitung, den Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen sowie den Ordnungsdienst bei Anlässen. Aus denselben Gründen wurden die Ausnahmen auch auf Personen und Unternehmen ausgeweitet, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, die mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 auf dem Gebiet im Geltungsbereich der obengenannten Abkommen zusammenhängen. Die Ausnahmen gelten ebenfalls für Personen oder Unternehmen, die ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben, führen oder kontrollieren, das Dienstleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a erbringt.
Handelt es sich bei der auf dem Gebiet der EU-/EFTA-Staaten zu erbringenden privaten Sicherheitsdienstleistung hingegen nicht um eine Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1 bis 6, sieht Artikel 3 keine Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes vor. Denn Dienstleistungen wie Zwangsmassnahmen, die Bewachung von Gefängnissen, die
32 BGE 136 II 241
33 Siehe z. B. BGE 131 V 390 und 131 V 209.