Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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operationelle Unterstützung von Streitkräften, der Betrieb von Waffensystemen oder Spionage können die Interessen der Schweiz gefährden, insbesondere ihre Neutralität. Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist hier also gerechtfertigt.

Art. 4 Begriffe

Art. 4 Bst. a: «Sicherheitsdienstleistung»

Es handelt sich um eine nicht abschliessende Begriffsbestimmung. Die Sicherheitsdienstleistung kann bewaffnet oder unbewaffnet erbracht werden. Der Begriff umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

– Personenschutz

– Bewachung von Liegenschaften, z. B. bewaffneter Schutz eines Gebäudes oder eines

Grundstücks oder deren Überwachung (Rundgänge)

– Schutz von materiellen Werten (Schutz von beweglichen Sachen) oder immateriellen

Werten (z. B. Schutz elektronischer Kommunikationsnetze im Bankenbereich) und deren Transfer

– Schutz von Daten und deren Bearbeitung (z. B. Schutz eines Informatiksystems)

– Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen

– Ordnungsdienst bei Anlässen, z. B. Konzerten

– Massnahmen gegenüber Personen, d. h. Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von

Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen wie Fahrzeugen (siehe Art. 6 des Zwangsanwendungsgesetzes34)

– Bewachung, Betreuung, Transport und Verhör von Gefangenen sowie Betrieb von Ge-

fängnissen

– Operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit

diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 erfolgt. Bei den Sicherheitskräften kann es sich um die Polizeikräfte eines Staates handeln. Die Unterstützung kann bei inneren Unruhen, Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen erfolgen (siehe Art. 1 Abs. 2 des Protokolls II35). Die Dienstleistung muss einen Bezug zu den Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Streit- oder Sicherheitskräfte aufweisen. Unter operationeller Unterstützung ist z. B. die Bereitstellung von bewaffnetem Sicherheitspersonal für einen ausländischen Staat zu verstehen, der sich mit Demonstrationen der Bevölkerung oder anderen inneren Unruhen konfrontiert sieht. Unter die logistische Unterstützung fällt z. B. die Unterstützung im Sicherheitsbereich in einer Notlage (Flüchtlingswelle in einem ausländischen Staat), der Unterhalt des Kriegsmaterials eines Staates oder der Betrieb seines Kommunikationssystems ausserhalb eines bewaffneten Konflikts. Die Führung der Wäscherei der Streitkräfte stellt dagegen keine logistische Unterstützung im Sinne des Gesetzesentwurfs dar, da sie keinen ausreichenden Bezug zu den Aufgaben der Streitkräfte aufweist.

34 ZAG; SR 364 35 Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte; SR 0.518.522