Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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– Betrieb und Wartung von Waffensystemen (z. B. eines Systems zur Verteidigung vor

Luftangriffen)

– Beratung oder Ausbildung von Angehörigen der Streit- oder Sicherheitskräfte

– Nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr

Art. 4 Bst. b: «private Sicherheitsdienstleistung»

Gemäss Definition handelt es sich bei der «privaten» Sicherheitsdienstleistung um eine Sicherheitsdienstleistung, die von einer privaten Person oder einem privaten Unternehmen erbracht wird, die oder das dem Gesetz untersteht (Art. 2).

Art. 4 Bst. c: «mit einer Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung»

Der Begriff «mit einer Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung» umfasst die Rekrutierung oder Ausbildung von Sicherheitspersonal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland sowie die Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Sicherheitspersonal zugunsten einer Person oder eines Unternehmens, die oder das Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet. Diese Begriffsbestimmung ist abschliessend. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erwähnt, muss das Sicherheitspersonal spezifisch für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland rekrutiert und ausgebildet werden. Von dieser Bestimmung nicht erfasst wird hingegen die Rekrutierung von Personal für ausschliesslich administrative Aufgaben in der Schweiz.

Art. 4 Bst. d: «unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten»

Unter «unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten» ist eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland im Sinne der Genfer Abkommen36 und der Zusatzprotokolle I und II zu verstehen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, den Begriff im Sinne dieser Rechtsinstrumente auszulegen. Auf eine genauere Definition wird verzichtet, weil der Begriff im Völkerrecht bekannt ist. Die Verwendung des Konfliktbegriffs im Sinne der Genfer Abkommen führt dazu, dass in diesem spezifischen Bereich der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten auch Zwangsmassnahmen der UNO erfasst sind.

Im humanitären Völkerrecht umfasst der Begriff «bewaffneter Konflikt» einerseits internationale bewaffnete Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten und andererseits nicht internationale bewaffnete Konflikte zwischen den Streitkräften eines am Konflikt beteiligten Staates und den bewaffneten Gruppierungen einer nichtstaatlichen Konfliktpartei. Der Begriff der «Feindseligkeiten» umfasst die kollektive Anwendung von Methoden und Mitteln zur Schädigung des Feindes durch die am Konflikt beteiligten Parteien. Dabei geht es um militärische Kampfeinsätze oder Kampfoperationen zwischen den Konfliktparteien.

Gemäss den Genfer Abkommen und den Zusatzprotokollen I und II bezieht sich der Begriff der «unmittelbaren Teilnahme» an Feindseligkeiten auf die persönliche Verwicklung einer Person in den Feindseligkeiten. Der Begriff umfasst spezifische Handlungen einer Person im Rahmen der Austragung der Feindseligkeiten zwischen den an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien. Er ist Gegenstand einer Auslegungshilfe des IKRK37, in der die Frage

36 SR 0.518.12; SR 0.518.23; SR 0.518.42; SR 0.518.51

37 Siehe den «Guide interprétatif du CICR sur la notion de participation directe aux hostilités en droit international humanitaire» des IKRK: http://www.icrc.org/web/fre/sitefre0.nsf/html/p0990.