Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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schieht. Werden die entsprechenden Inhalte von keiner Zielgruppe zur Kenntnis genommen, kann zumindest ein strafbarer Versuch vorliegen.
Absatz 1 Buchstabe c stellt den Verstoss gegen Artikel 7 des Entwurfs, die im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen stehende Tätigkeit, unter Strafe. Der Täter muss hierbei seine Handlungen in Kenntnis dieser Verletzungen vornehmen. Dies setzt nicht voraus, dass er Einzelheiten der Verletzungen kennt, sondern nur, dass er sich bewusst ist, dass seine Tathandlungen mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang stehen und unter Umständen begünstigende oder unterstützende Auswirkungen haben.
Die Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Verbrechen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stellt ein Verbrechen im Sinne von Artikel 264a ff. StGB dar und fällt, bei einer genügenden Anknüpfung an unser Land (zum Beispiel Aufenthalt des Täters in der Schweiz), unter die schweizerische Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 20 Widerhandlungen gegen die Melde- oder Unterlassungspflicht oder ein be-
hördliches Verbot
Die Strafbestimmung von Artikel 20 bedroht die Verletzung der Artikel 9, 12 und 32 Absatz 2 des Entwurfs mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im Falle der fahrlässigen Tatbegehung ausschliesslich mit Geldstrafe.
Art. 21 Widerhandlung gegen die Mitwirkungsplicht
Nach Artikel 21 wird mit einer Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer die Auskünfte, die Einsicht in Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen nach den Artikeln 15 und 16 Absatz 1 verweigert oder wer in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Diese Bestimmung entspricht der Strafe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a KMG.
Art. 22 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Wie in der Kriegsmaterialgesetzgebung sieht Artikel 22 vor, dass auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197446 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist: Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen gemäss dieser Bestimmung auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Abs. 1). Ausserdem untersteht der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Abs. 2). Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene ein Unternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet (Abs. 3).
46 VStrR; SR 313.0