Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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2.5 Sanktionen
Art. 18 Administrative Sanktionen
Diese Bestimmung erlaubt es der zuständigen Behörde, administrative Sanktionen anzuordnen. Dabei handelt es sich nicht um eine Verpflichtung. Die Behörde verfügt somit über einen gewissen Ermessenspielraum. Sie muss in jedem Einzelfall prüfen, ob die administrative Sanktion gerechtfertigt und insbesondere verhältnismässig ist.
Nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde gegen juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstösst, die Auflösung und die Liquidation nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188945 über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen. Nach Absatz 2 kann die zuständige Behörde bei Einzelunternehmen in den Fällen nach Absatz 1 auch die Liquidation des Geschäftsvermögens und gegebenenfalls die Löschung des Eintrags im Handelsregister anordnen. Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde ausserdem einen aus der Liquidation resultierenden Überschuss einziehen.
Art. 19 Widerhandlungen gegen ein gesetzliches Verbot
Mit der Strafbestimmung von Artikel 19 werden die Verbote des vorliegenden Gesetzesentwurfs gemäss den Artikeln 6 und 7 umgesetzt und mit einer entsprechenden Strafandrohung versehen. Der Tatbestand ist als Vergehen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ausgestaltet; die entsprechenden Handlungen werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bedroht, gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe. Eine Geldstrafe kann insbesondere dann auferlegt werden, wenn für die Täterschaft pekuniäre Ziele im Vordergrund standen oder die rechtswidrigen Handlungen gewerbsmässig ausgeübt wurden.
Die Widerhandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a kann ausschliesslich vorsätzlich begangen werden, wie dies z. B. für Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Fall ist (Art. 264 und 264a StGB). Nach Artikel 12 Absatz 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Die fahrlässige unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten wird durch den Gesetzesentwurf hingegen nicht bestraft. Es ist nämlich schwer vorstellbar, dass eine Person unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt und die Folge ihres Verhaltens «aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt» (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Die Widerhandlungen nach Absatz 1 Buchstabe b oder c können auch fahrlässig begangen werden und werden in diesem Fall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Die unter Artikel 6 Absatz 3 des Entwurfs verbotene und im vorliegenden Artikel 19 inkriminierte Rekrutierung kann auch mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln und durch das Internet erfolgen. In diesem Fall ist die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts gegeben, wenn die entsprechenden Rekrutierungshandlungen zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz vorgenommen werden, die entsprechenden Inhalte also von der Schweiz aus aufgeschaltet werden, oder die Anwerbung (auch) im Hinblick auf Personen in der Schweiz ge-
45 SchKG; SR 281.1