Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 21 Seiten

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UNHCR: Durch weitere Schutzvorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit von Daten schutzbedürftiger Personen respektiert wird und Informationen im Zusammenhang mit einem Asylantrag nicht an das Heimatland einer asylsuchenden Person weitergegeben werden können. Es ist zudem erforderlich, dass die Daten konkret und zweckgebunden erhoben werden und dass diese legitim im Sinne der Absätze 2 in Artikel 8-11 EMRK sind.

Keine Bemerkungen Parteien:

Interessierte Kreise: Aerosuisse, BAR, Economiesuisse, GVA, SGV, SGV-USAM, SAV,

SWISS

Art. 109b Abs. 2 Bst. e, f und 2bis (neu)

2Das nationale Visa-Informationssystem enthält folgende Kategorien von Daten:

e. Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die gestützt auf Artikel 5

Buchstaben b, d und e der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem aus dem RIPOL sowie aus der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) beschafft wurden.

f. Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die gestützt auf Artikel 7

Buchstaben f und g der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 2008 aus dem SIS II beschafft wurden, sofern eine SIS Ausschreibung im Sinne von Artikel 96 SDÜ vorliegt und die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1987/2006 erfüllt sind.

2bis Das System enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.

Zustimmung

Kantone: AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: EVP, FDP, MCG, SP, SVP

Interessierte Kreise: CLDAM, CP, IGFM, KKJPD, SSV, SFH, SGB, UNHCR

AR, BE: Bei der Umsetzung des Subsystems von N-VIS sind die Kantone und Auslandvertretungen zwingend beizuziehen. Das System muss auf bestehender Infrastruktur angewendet werden können und darf nicht zu höherem Personalbedarf führen. Der Unterhalt ist durch den Bund zu finanzieren (sinngemäss betreffend Finanzierung auch JU und VD).

VD: Regrette que les conséquences financières pour la Confédération et pour les cantons ne soient pas chiffrées.

UNHCR: Im Bereich der Visumsgesuche bestehen Zweifel, ob sämtliche Regelungen mit dem internationalen Datenschutzrecht vereinbar sind (siehe Bemerkungen zu Art. 104a AuG).

Ablehnung Kantone: AG Parteien: CVP Interessierte Kreise:

AG: Eine Speicherung dieser Daten ausserhalb der Systeme SIS, RIPOL etc. erscheint aufgrund der sensiblen Natur der Daten und dem unklaren Nutzen als unverhältnismässig. Die in Bst. e vorgesehenen zusätzlichen Datenkategorien sind abzulehnen, weil im nationalen Visa-Informationssystem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumsgesuchsteller in elektronischer Form geschaffen würde.

CVP: Ist nicht bereit, einem neuen Visuminformationssystem zuzustimmen, ohne den gesamten Umfang des Projekts und den ungefähren Kostenrahmen zu kennen. Einer allfälligen Einführung eines neuen nationalen Visuminformationssystems muss eine sorgfältige Planung

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