Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 21 Seiten

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Regelung, die es erlaubt, de-minimis Werte pro Aussenstation (Anzahl INADs) in die Vereinbarung aufzunehmen. Erst wenn diese überschritten werden, würden die Sanktionen zu greifen beginnen (ebenso BAR).

Keine Bemerkungen

Interessierte Kreise: GVA, Privatim, SGV, SAV

GVA: Estime toutefois important qu’il soit tenu compte des avis des compagnies aériennes.

Art. 122b (neu): Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1Luftverkehrsunternehmen verletzen ihre Meldepflicht, wenn sie die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermitteln.

1bisSie können mit 4000 Franken pro Flug, für den sie die Meldepflicht verletzen, belastet werden. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug.

2Die Belastung nach Absatz 1bisentfällt, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:

a. die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht

möglich war; oder

b. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Ver-

letzung der Meldepflicht zu verhindern.

Zustimmung

Kantone: AG, AR, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: EVP, MCG, SP, SVP

Interessierte Kreise: CLDAM, IGFM, KKJPD, SSV, SFH, UNHCR

NW: Spricht sich analog zu den Carrier Sanctions auch hier für eine Erhöhung der Belastungen aus. Pro Flug, für den die Meldepflicht verletzt wird CHF 6000.-. In schweren Fällen CHF 16‘000.- pro Flug.

SVP: Die Kann-Formulierung in Art. 122b Abs. 1bisist zu streichen. In schweren Fällen sind neben einer Busse auch weitere Sanktionsmöglichkeiten, wie bspw. die Einschränkung oder der Entzug der Landeerlaubnis aufzunehmen.

Ablehnung Kantone:

Parteien: CVP, FDP

Interessierte Kreise: Aerosuisse, BAR, CP, Economiesuisse, SGB, SGV-USAM, SWISS,

Die Bemerkungen der Vernehmlasser zu Art. 122a E-AuG betreffend ihre ablehnende Haltung gelten auch bei Art. 122b E-AuG.

Keine Bemerkungen

Interessierte Kreise: GVA, Privatim, SGV, SAV

Art. 122c (neu): Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen

1Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde.

2Das Sanktionierungsverfahren muss spätestens zwei Jahre nach der wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgten Einreiseverweigerung oder im Fall einer Verletzung der Meldepflicht spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Datenübermittlung nach Artikel 104 Absatz 1 eröffnet werden.

3Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das BFM. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.

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