Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 21 Seiten
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Art. 104: Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
1Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksameren Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das BFM Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden. Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.
2Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten:
a. die Abgangsflughäfen oder -staaten;
b. die Datenkategorien nach Absatz 3;
c. die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten.
3Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien:
a. Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
b. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments;
c. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels,
soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt;
d. Abgangsflughafen des Flugs, der der Meldepflicht untersteht, sowie die auf der Reise dorthin
genutzten Ein- und Umsteigeflughäfen, soweit diese dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind;
e. Zielflughafen in der Schweiz;
f. Beförderungs-Codenummer;
g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen;
h. Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.
4Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
5Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen Verfügungen über die Meldepflicht haben keine aufschiebende Wirkung.
6Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 länger als 24 Stunden aufbewahren, soweit sie sie als Beweismittel benötigen. Sie löschen diese Daten:
a. wenn feststeht, dass das BFM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spä-
testens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs;
b. am Tag nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig gewor-
den ist.
Zustimmung
Kantone: AG, AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG,
TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: EVP, FDP, MCG, SP, SVP
Interessierte Kreise: CLDAM, CP, IGFM, KKJPD, SSV, SFH, SGB, UNHCR
ZH: Schlägt vor, dass Direkteröffnungen an das betroffene Luftverkehrsunternehmen ebenfalls
in Art 104 Abs. 5 AuG zu erwähnen sind. Es wird der Wortlaut “internationale Transitzonen der
Flughäfen“ verwendet. In den geltenden Art. 115 und 116 AuG findet sich hingegen der Wort-
laut “Transitraum eines schweizerischen Flughafens“. Eine einheitliche Terminologie wäre
zweckmässig.
IGFM: Fragt sich, was die unter Art. 104 Abs. 3 Bst. g verlangte Anzahl der beförderten Per-
sonen auf einem bestimmten Flug mit der Meldepflicht zu tun hat. Diese Angabe ist irrelevant
in Bezug auf die Meldung von Personendaten.
FR: Tout en soulignant l'importance de la protection des données, il pourrait être utile que les
services cantonaux de migration puissent exploiter d'une certaine manière les nouvelles in-
formations récoltées par l'ODM, conformément aux articles 104 et suivants du projet proposé
(analogue à GE: y compris la création de la base légale nécessaire).
Keine Bemerkungen
Parteien: CVP
Interessierte Kreise: Aerosuisse, BAR, Economiesuisse, GVA, Privatim, SGV, SGV-USAM,
SAV, SWISS
GVA: Constate que certaines compagnies de transport aérien peuvent relever des éventuelles
difficultés techniques concernant la transmission des données des passagers.
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