Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 21 Seiten

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Art. 104a (neu): Passagier-Informationssystem

1Das BFM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksameren Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Das API enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.

2Das BFM darf zur Gewährleistung, dass die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht nicht verletzen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API abrufen.

2bisDie mit den Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen betrauten Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 3 abrufen.

3Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.

4Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 einschliesslich allfälliger Treffermeldungen auf die Datenbanken gemäss Absatz 3 werden nach ihrem Erhalt innerhalb der Fristen von Artikel 104 Absatz 6 gelöscht, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.

Zustimmung

Kantone: AG, AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: CVP, EVP, FDP, MCG, SP, SVP

Interessierte Kreise: CLDAM, CP, IGFM, KKJPD, Privatim, SSV, SFH, SGB, UNHCR

BS: Hinsichtlich der automatisierten Datenbankabfragen der Passagierdaten ist zu bedenken, dass der automatisierte und systematische Abgleich der API-System Daten mit dem SIS nicht vereinbar ist, da dieses nicht als Fahndungsmittel konzipiert ist.

GE: Concernant l’alinéa 4: Dans la mesure où plusieurs compétences en droit des étrangers sont dévolues aux cantons, il conviendrait également de prévoir une base légale expresse permettant à l'ODM de transmettre aux cantons les informations de la base de données précitée, dans le cadre de l'exercice de leurs tâches.

JU: L'accès aux données relatives aux passagers nécessite une base légale expresse au regard de la législation fédérale sur la protection des données.

ZH: Es wird der Wortlaut “internationale Transitzonen der Flughäfen“ verwendet. In den geltenden Art. 115 und 116 AuG findet sich hingegen der Wortlaut “Transitraum eines schweizerischen Flughafens“. Eine einheitliche Terminologie wäre zweckmässig.

IGFM: Besonders Abs. 3 scheint im Zusammenhang mit dem Datenschutz sehr heikel zu sein. Wenn Daten aus RIPOL, SIS, ZEMIS sowie Interpol zur Abgleichung verwendet werden, sind klare Vorsichtsmassnahmen erforderlich.

Privatim: Das SIS wurde nicht als Fahndungsmittel konzipiert, sondern soll ausschliesslich bei einem begründeten Verdacht im Rahmen einer sog. “one-to-one“ Abgleichung zum Einsatz kommen. Gemäss erläuterndem Bericht des BFM wird eine Risikoanalyse der Nicht-

Schengen-Staaten vorgenommen, worauf bei Flügen aus diesen “Risiko-Staaten“ die Fluggesellschaften verpflichtet werden, die Passagierlisten dieser Flüge bekannt zu geben. Diese Risiko Analyse allein vermag jedoch keinen begründeten Verdacht zu schaffen, welcher es erlauben würde, sämtliche Passagiere eines Fluges aus einem “Risiko-Staat“ systematisch mit dem SIS abzugleichen. Die vorgeschlagene automatisierte und systematische Abgleichung der Passagierlisten mit dem SIS ist schliesslich auch nicht verhältnismässig. Es würde genügen, wenn die Grenzbehörden die Abgleiche im Einzelfall und bei einem begründeten Verdacht ohne Zeitverzögerung ohne grossen Aufwand vornehmen könnten. Schlägt vor, Art.

104a (neu) Abs. 2bis anzupassen und den Passus „in begründeten Verdachtsfällen“ einzufügen.

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