Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 21 Seiten
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Keine Bemerkungen Parteien: CVP
Interessierte Kreise: Aerosuisse, BAR, SGV, Economiesuisse, GVA, Privatim, SGV-USAM, SAV, SWISS
Art. 93 Abs. 1, 3 (Einleitungssatz)
1Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen
3Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen:
Zustimmung
Kantone: AG, AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: EVP, FDP, MCG, SP, SVP
Interessierte Kreise: CLDAM, CP, IGFM, KKJPD, SSV, SFH, SGB, UNHCR
Keine Bemerkungen Parteien: CVP
Interessierte Kreise: Aerosuisse, BAR, Economiesuisse, GVA, Privatim, SGV, SGV-USAM, SAV, SWISS
Art. 94 (neu): Zusammenarbeit mit den Behörden
1Die Luftverkehrsunternehmen arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem BFM und dem Unternehmen zu regeln.
2In der Betriebsbewilligung oder der Vereinbarung kann zusätzlich insbesondere Folgendes festgelegt werden:
a.besondere Massnahmen des Luftverkehrsunternehmens zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92;
b.die Einführung von kostendeckenden Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93.
3Werden besondere Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, so kann in der Betriebsbewilligung oder in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein allfälliger Betrag, den ein Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 122a Absatz 1 bezahlen muss, um maximal die Hälfte reduziert wird.
Zustimmung
Kantone: AG, AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: EVP, FDP, MCG, SP, SVP
Interessierte Kreise: CLDAM, CP, IGFM, KKJPD, SSV, SFH, SGB, UNHCR
Ablehnung Kantone: Parteien: CVP Interessierte Kreise: BAR, SWISS
BAR, SWISS: Erachten die in Art. 94 Abs. 3 vorgesehene Halbierung der Belastungen nach Art. 122a Abs. 1 E-AuG als unzureichend. Es wäre im Übrigen wünschenswert, dass eine gesetzliche Grundlage vorsehen könnte, dass eine Fluggesellschaft, die eine Vereinbarung mit den Behörden abgeschlossen hat, in Einzelfällen gänzlich von einer Auferlegung einer Busse befreit werden kann.
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