Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/45: Revision des BG über die Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der Sanktionen gegen Transportunternehmen («carrier sanctions»), des Informationssystem über die Angaben der zu beförderten Personen und der Finanzierung von Administrativhaftplätzen · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 122a (neu): Sorgfaltspflichtsverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
1Luftverkehrsunternehmen, die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, können mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügt, belastet werden. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person.
2Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn Luftverkehrsunternehmen Personen befördern, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird.
3Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn:
a. die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht
offensichtlich erkennbar war;
b. nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht
der beförderten Person zusteht;
c. das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Rei-
sedokuments nicht ohne Weiteres möglich war;
d. das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden
zu sein;
e. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass es alle erforderlichen und zumutbaren organisatori-
schen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.
4Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung nach Absatz 2 vorsehen, insbesondere für Kriegssituationen oder Naturkatastrophen.
Zustimmung
Kantone: AG, AR, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: EVP, MCG, SP, SVP
Interessierte Kreise: CLDAM, IGFM, KKJPD, SSV, UNHCR
GL: Stellt sich die Frage, weshalb nur bei Luftverkehrsunternehmen eine ‚Verschärfung‘ der Sanktionsmöglichkeiten angedacht wird, nicht aber im Hinblick auf den gewerblich bedienten Landverkehr, insbesondere die Reise- und ‚Linienbusse‘ aus Osteuropa weiterhin nicht erfasst werden. Ausserdem sind die Ausnahmetatbestände nach Art. 122a Abs. 3 AuG eher ‚grosszügig‘ ausgelegt und eine engere Fassung sollte geprüft werden. Der vorgeschlagene Sorgfaltsmassstab legt die Hürde zu niedrig an.
NW: In Anbetracht dessen, dass eine Busse nach geltendem Recht bis zu einer Million Franken betragen kann, rechtfertigt es sich, eine Belastung von CHF 8‘000.- pro beförderte Person und in schweren Fällen von CHF 24‘000.- pro beförderte Person vorzusehen.
ZH: Es wird der Wortlaut “internationale Transitzonen der Flughäfen“ verwendet. In den geltenden Art. 115 und 116 AuG findet sich hingegen der Wortlaut “Transitraum eines schweizerischen Flughafens“. Eine einheitliche Terminologie wäre zweckmässig.
SVP: Die Kann-Formulierung in Art. 122a Abs. 1 ist zu streichen. In schweren Fällen sind neben einer Busse auch weitere Sanktionsmöglichkeiten, wie bspw. die Einschränkung oder der Entzug der Landeerlaubnis aufzunehmen.
IGFM: Es ist zu befürchten, dass die betreffenden Unternehmen jederzeit werden geltend machen, dass sie die Fälschungen nicht erkennen konnten. Dann wird die Beweislast wieder beim BFM sein, verbunden mit einem enormen Arbeitsaufwand.
UNHCR: Die Carrier Sanctions sind dann völkerrechtlich bedenklich, wenn die Ausgestaltung der Sanktionen einseitig die mangelhafte Kontrolle der Reisedokumente als Anknüpfungspunkt für Sanktionen heranzieht, ohne dabei Ausnahmen vorzusehen, wenn die Beförderung von schutzbedürftigen Personen ohne die notwendigen Dokumente erfolgte. Die in Art. 122a Abs.4 AuG festgehaltenen Ausnahmen werden begrüsst, decken aber nicht alle Einreisen von
Seite 15