Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Zu Absatz 2:
Absatz 2 nennt die nach Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und die nach dem Schengener Grenzkodex vorgesehenen Ausnahmen von der Visumpflicht.
Zu Buchstabe a:
Buchstabe a entspricht materiell dem geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen dem Schengen-Visum und dem nationalen Visum.
Zu Buchstabe b:
Buchstabe b entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. Anstelle des Begriffs „Sonderpass“ wird neu die Formulierung „Spezialpass“ verwendet.
Zu Buchstabe c:
Buchstabe c entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
Zu Buchstabe d:
Buchstabe d entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d.
Zu Buchstabe e - g:
Die Buchstaben e, f und g entsprechen materiell Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, sowie dem Beschluss der Kommission K(2010) 1620 endg. vom 19.3.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa, geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission K(2011) 5501 endg. vom 4.8.2011, Seite 15.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 kodifiziert den Grundsatz, wonach Staatsangehörige der Länder nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 von der Visumpflicht für Aufenthalte von höchstens drei Monaten befreit sind.
Gestützt auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sind neu alle Staatsangehörigen der Länder nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für Aufenthalte von höchstens drei Monaten von der Visumpflicht befreit, unabhängig davon, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht4. Die Erwerbstätigkeit in der Schweiz untersteht jedoch weiterhin den Bewilligungs- und Anmeldepflichten gemäss Artikel 11 ff. des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055. Somit sind Angehörige folgender Staaten, die während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, neu von der Visumpflicht befreit: Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Kanada, Chile, Südkorea, Costa Rica, Kroatien, Vereinigte Staaten, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Macao, Mazedonien, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Nicaragua, Panama, Paraguay, Saint Christopher und Nevis, Salvador, Serbien, Seychellen, Taiwan, Uruguay und Venezuela.
Die Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Taiwan unterlagen bisher ab dem ersten Tag der Visumpflicht, sofern sie einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
Staatsangehörige der übrigen Staaten unterlagen bisher der Visumpflicht, sofern sie während mehr als 8 Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgingen und in gewissen Wirtschaftssektoren bereits ab dem ersten Tag.
4 Sie unterstehen jedoch weiterhin der „8-Tage-Regel im Aufenthalts- und Arbeitsbereich.“