Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten

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Zu Absatz 1:

Absatz 1 hält fest, unter welchen Umständen die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde ein Visum annullieren kann. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 34 Absatz 1 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 hält fest, unter welchen Umständen die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde ein Visum aufheben kann. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 34 Absatz 2 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 hält fest, dass der Entscheid über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums dem Antragsteller resp. Antragstellerin mittels des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt wird. Dieser „Entscheid“ stellt nach schweizerischem Verwaltungsrecht eine Verfügung dar.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 hält fest, dass das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über die Annullierung resp. Aufhebung eines Visums informiert. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 34 Absatz 1 und 2 des EG-Visakodex.

Art. 16 Festgelegter Aufenthaltszweck

Eine diesbezügliche Vorschrift ist im EG-Visakodex nicht festgehalten. Der Umstand, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin sich nicht an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck hält, genügt nicht für die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Visums. Die Gründe für die Verweigerung, die Annullierung oder die Aufhebung eines Visums sind in den Artikeln 32 und 34 des EG-Visakodex abschliessend festgehalten. Aus diesen Gründen wird Artikel 16 aufgehoben.

Art. 18 Rückreisevisum

Nach dem heute geltenden Artikel steht ausschliesslich dem BFM die Befugnis zu, Weisungen im Hinblick auf die Erteilung von Rückreisevisa in besonderen Fällen an vorläufig in der Schweiz aufgenommene Ausländer und Ausländerinnen, deren Bewilligungsverfahren hängig ist, ohne Aufenthaltsgenehmigung herauszugeben. Um die heute geltende Praxis abzudecken, welche bisher ausschliesslich auf der Ebene der Visa-Weisungen geregelt ist, werden neu die Buchstaben a-c eingefügt. Ansonsten entspricht diese Bestimmung materiell dem heute geltenden Artikel 18.

Art. 19 Widerruf eines Visums

Die Bestimmung wird aufgehoben, da der Widerruf resp. die Annullierung und die Aufhebung des Visums neu in Artikel 15 geregelt werden.

Art. 21 Schengener Aussengrenzen

Zu Absatz 2:

In Absatz 2 wird der rechtliche Verweis auf den Schengener Grenzkodex präzisiert, indem Artikel 7 (des Schengener Grenzkodex) zusätzlich erwähnt wird.