Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten
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Art. 12 Visumerteilung
Zu Absatz 3:
Absatz 3 hält fest, dass der Entscheid über die Visumverweigerung dem AntragstellerIn mittels des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt wird. Dieser „Entscheid“ stellt nach schweizerischem Verwaltungsrecht eine Verfügung dar.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 wird dahingehend ergänzt, dass ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Ausnahmefällen erteilt werden kann, wenn dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich erachtet wird. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 25 des EG-Visakodex.
Zu Absatz 5 (neu):
Der neue Absatz 5 enthält die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für den Flughafentransit (Kategorie A) und bezieht sich insbesondere auf Artikel 14 des EG-Visakodex. Dieses Transitvisum berechtigt den Inhaber resp. die Inhaberin, sich im Rahmen der Gültigkeitsdauer während einer Zwischenlandung im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten. Es kann für ein-, zwei- oder mehrmalige Transitaufenthalte erteilt werden. Es berechtigt nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz bzw. in einen Schengen-Staat.
Zu Absatz 6 (neu):
Der neue Absatz 6 regelt die Gültigkeitsdauer von Visa und die Möglichkeit der Erteilung von Mehrfachvisa und stützt sich auf Artikel 24 und 26 des EG-Visakodex.
Art. 13a Visumverlängerung (neu)
Grundsätzlich ist die Verlängerung eines Schengen-Visums nicht möglich. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe sowie aus schwerwiegenden persönlichen Gründen. Der Inhaber des Visums muss unter Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen, dass er aus einem der vorgenannten Gründe gehindert ist, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums aus der Schweiz auszureisen. Die Bestimmung richtet sich nach Artikel 33 des EG-Visakodex.
Art. 14 Visumverfahren
Zu Buchstabe e
Da Artikel 19 aufgehoben wurde, wird in Buchstabe e neu auf die Artikel 12-18 sowie 27-35 verwiesen.
Art. 15 Annullierung und Aufhebung eines Visums
Auf die Bestimmung der Visumausstellung durch die Auslandvertretungen, wie sie heute in Artikel 15 festgehalten wird, kann verzichtet werden. Die Kompetenz zur Visumerteilung überträgt der Bundesrat dem BFM, dem EDA und den Kantonen (Art. 27 Abs. 1 VEV). Die Auslandvertretung verfügt über keinerlei Kompetenz. Sie darf das Visum nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde (BFM, EDA, Kantone) gemäss den BFM- und EDA-Weisungen ausstellen. Die materielle Regelung von Artikel 15 und 28 wird neu auf Weisungsstufe (BFM/EDA) geregelt (vgl. Erläuterungen zu Artikel 28).
Neu regelt Artikel 15 die Annullierung und die Aufhebung eines Visums (vgl. nachfolgend Erläuterungen zu Absatz 1 und 2).