Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten

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Zu Absatz 3:

In Absatz 3 wird präzisiert, dass Bewilligungen nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Zudem wird explizit erwähnt, dass auch Ausreisen über Flugplätze, die keine Schweizer Aussengrenze darstellen, der Bewilligungspflicht unterstehen. Diese Ergänzung ist erforderlich, um die heute geltende Praxis abzudecken.

Zu Absatz 4 (neu):

Absatz 4 regelt den verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Erteilung der Bewilligung gemäss Absatz 3 und der betrieblichen Abläufe zwischen der Grenzkontrollbehörde und dem Flugplatzhalter. Aus nachfolgenden Gründen stellt die neue Regelung durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag im Vergleich mit der heutigen einseitigen Anordnung durch Verfügung das sinnvollere Instrument dar:

Betroffen sind ausschliesslich kleine Flugplätze, von welchen aus relativ wenige Flüge von/nach Nicht-Schengen-Staaten durchgeführt werden. Die Flüge finden in der Regel in unregelmässigen Abständen statt und die Grenzkontrollbehörden sind vor Ort nicht stationiert. Die Grenzkontrollbehörden wie auch die Flugplatzhalter haben aufgrund des geringen und unregelmässigen Verkehrsaufkommens ein besonders starkes Interesse, dass die Personenkontrolle rechtzeitig und korrekt durchgeführt wird. Dieses Ziel ist nur durch eine enge Kooperation beider Partner, welche den lokalen Verhältnissen angepasst ist, gewährleistet.

Art. 23 Zuständigkeit für Personenkontrollen

Zu Absatz 4:

Mit der Übernahme der Rückführungsrichtlinie9, welche eine Schengen-Weiterentwicklung darstellt, wurden das AuG und das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)10 per 1. Januar 2011 angepasst11. Unter anderem wurde dabei die bisherige formlose Wegweisung grundsätzlich durch ein formelles Wegweisungsverfahren ersetzt (Art. 64 AuG). Aufgrund dieser Änderungen muss nun die Verweisung auf Artikel 64 Absatz 2 AuG in Artikel 23 Absatz 4 VEV dahingehend angepasst werden, dass die Kantone das Grenzwachtkorps (GWK) ermächtigen können, die Wegweisung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG auszufertigen und zu eröffnen. Dieser Verweis schliesst die Ermächtigung für das GWK mit ein, Verfügungen nach den Artikeln 64 Absatz 2, 64b sowie 64c AuG zu erlassen.

Art. 24 Rechtmässige Einreise

Die Bestimmung wird aufgehoben. Die rechtmässige Einreise muss in der Verordnung nicht wiederholt werden, sie ergibt sich bereits aus Artikel 17 AuG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 AuG und Artikel 2 Absatz 1 VEV.

Art. 28 Auslandvertretungen

Die Aufhebung von Artikel 28 steht im Zusammenhang mit Artikel 15, welcher neu die Annullierung und die Aufhebung regelt. Wie im Kommentar zu Artikel 15 festgehalten, wird die materielle Regelung von Artikel 28 neu auf Weisungsstufe (BFM/EDA) geregelt. Artikel 28 wird daher aufgehoben (vgl. Ausführungen zu Artikel 15).

9 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. 10 11 Bundesbeschluss: AS 2010 5925