Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten
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Art. 5 Visumpflicht für Aufenthalte von mehr als drei Monaten
Der Artikel 5 wurde total revidiert (vgl. Kommentar zu Artikel 4).
Abs. 1-2 (neu) Zu Absatz 1:
Die Visumpolitik für Aufenthalte von mehr als drei Monaten liegt in der nationalen Kompetenz.
Absatz 1 kodifiziert den Grundsatz, wonach die Schweiz alle Ausländerinnen und Ausländer für solche Aufenthalte der Visumpflicht unterstellt. Es handelt sich dabei um nationale Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten der Kategorie D.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 nennt die Ausnahmen von der Visumpflicht nach Absatz 1. In diesem Bereich hat die Schweiz Abkommen mit sechs Staaten abgeschlossen (Brunei, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland und Singapur) und hat zudem darauf verzichtet, Visa für Staatsangehörige von Andorra, San Marino und der Vatikanstadt zu verlangen.
Art. 6 Bestimmungen für den Flughafentransit
Zu Absatz 1:
Neu wird in Absatz 1 nicht mehr auf den konzessionierten Linienverkehr verwiesen, da Artikel 3 des EG-Visakodex nicht verlangt, dass die Fluggesellschaft über eine Konzession verfügen muss.
Buchstabe b des Absatzes 1 wurde aufgehoben, weil die Notwendigkeit, die Reise innerhalb von 48 Stunden fortzusetzen, nicht mit Artikel 3 des EG-Visakodex vereinbar ist.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 wird neu auf den EG-Visakodex mit Angabe der Fundstelle verwiesen. Materiell entspricht diese Bestimmung dem heute geltenden Artikel 6 Absatz 2.
Zu Absatz 3:
Die Buchstaben a-c des Absatzes 3 wurden neu formuliert. Sie entsprechen materiell den Vorschriften von Artikel 3 des EG-Visakodex.
Buchstabe d von Absatz 3 wurde ebenfalls neu formuliert. Er bezieht sich ausschliesslich auf die Familienmitglieder im Sinne des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)6 und nicht auf den EG-Visakodex. Diese Klarstellung ist notwendig, da die Schweiz die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten7, nicht übernommen hat.
6 7 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123.