Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten
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Begriff „entsendende Grenzkontrollbehörden“ die Kontrollorgane der Eidg. Zollverwaltung (EZV) und der Kantone zusammen.
Art. 53c Planung und Koordination des Einsatzes der schweizerischen Dokumen-
tenberaterinnen und -berater
Zu Absatz 1:
Wie in Artikel 53b fasst der Begriff der „entsendenden Grenzkontrollbehörden“ die EZV und die Kantone zusammen.
Zu Absatz 2:
Gemäss der bisherigen Regelung war einzig die EZV für die operative Umsetzung der Einsätze zuständig. Neu liegt diese Zuständigkeit bei der entsendenden Grenzkontrollbehörde.
Zu Absatz 3:
In Absatz 3 der geltenden Verordnung kann die EZV mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Kantone sollen neu ebenfalls die Möglichkeit haben, Dokumentenberaterinnen und -berater zu entsenden. Absatz 3 wird gestützt auf Artikel 100a Absatz 3 AuG neu formuliert und die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen neu definiert. Im Übrigen bleiben die Kantone beim Abschluss von Vereinbarungen unberücksichtigt.
Die Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit mit Entsendungsbehörden von anderen Entsendungsstaaten dienen der effizienteren und effektiveren Implementierung der Einsätze der entsandten Schweizer Dokumentenberaterinnen und -berater. Diese sollen vornehmlich administrativen Charakter haben und beispielsweise gemeinsame Zielvorstellungen festlegen, den Informationsaustausch unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern oder gegenseitige Ausbildungen an einem besonderen Einsatzort ermöglichen.
Das BFM ist nicht die geeignete Stelle, um derartige Abkommen abzuschliessen, weil das Amt weder operativ tätig noch am Einsatzort vernetzt ist. Die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen der KD zu übertragen, ist angezeigt, weil sie die Verhältnisse vor Ort am besten kennt.
Zu Absatz 4:
Artikel 53c Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen, weil die Regelung bereits von Artikel 53b abgedeckt ist.
Art. 53d Aufnahme ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 100a Absatz 3 AuG mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern abschliessen. Dies gilt sowohl für den Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -beratern als auch für den Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -beratern. Artikel 53a Absatz 1 VEV überträgt diese Kompetenz dem EJPD im Einvernehmen mit dem EDA und dem EFD. Absatz 2 des Artikels 53a legt den minimalen Regelungsbedarf der Abkommen, insbesondere die Art der Aktivitäten der Dokumentenberaterinnen und -berater, die Anmeldungsmodalitäten und die Festlegung des diplomatischen/konsularischen Status bzw. die Angliederung an die jeweilige Auslandvertretung fest.