Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten
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Artikel 53b gibt einen Überblick über die Entsendung von schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -beratern und die Aufnahme von ausländischen Dokumentenberaterinnen und - beratern in der Schweiz. In der geltenden Verordnung werden mit Artikel 53c Absätze 1 - 4 die Modalitäten und die Kostenverteilung für die Entsendung schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater ins Ausland geregelt (vgl. Art. 53b Bst. a und b). Es fehlen hingegen analoge Detailbestimmungen über die in Artikel 53b Bst. c erwähnten Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Zu Absatz 1:
Das BFM ist sowohl für die Planung als auch für die Koordination der Aufnahme ausländischer Dokumentenberaterinnen und -beratern federführend. In enger Zusammenarbeit mit dem EDA und den schweizerischen Grenzkontrollbehörden legt das Amt namentlich die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz fest.
Die Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit dienen der effizienteren und effektiveren Implementierung der Einsätze der entsandten ausländischen Dokumentenberaterinnen und –beratern in der Schweiz. Diese sollen in Analogie zu Artikel 53c Absatz 2 vornehmlich administrativen Charakter haben und beispielsweise gemeinsame Zielvorstellungen festlegen oder gegenseitige Ausbildungen an einem besonderen Einsatzort ermöglichen.
Zu Absatz 2:
Weil die Grenzkontrollbehörde am Einsatzort mit den Verhältnissen vor Ort am besten vertraut ist, ist sie für die operative Umsetzung der Aufnahme ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater am Einsatzort zuständig.
Art. 54
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 19 Absatz 2 entfernt, weil diese Vorschriften aufgehoben wurden. Neu wird auf die Artikel 12 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 29 Absatz 4 verwiesen.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 wird neu festgehalten, dass gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Gegen diesen Einspracheentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen, die in der Kompetenz des EDA erlassen wurden (Art. 30), kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 wird gestrichen. Die Zuständigkeit des GWK zum Erlass einer Verfügung wird von Artikel 9 Absatz 2 AuG in Verbindung mit Artikel 23 Absätze 2 bis 4 VEV geregelt.
Zu Absatz 4 (neu):
Absatz 4 entspricht dem heute geltenden Absatz 2.
Zu Absatz 5 (neu):
Absatz 5 wird eingefügt, um die Möglichkeit einer Einsprache oder Beschwerde bei den zuständigen kantonalen Behörden oder Gerichten im Fall der Verweigerung einer Visumverlängerung zu begründen.