Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten

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Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden

Zu Absatz 1:

In Absatz 1 wird festgehalten, unter welchen Voraussetzungen die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden ein Visum an den Schengen-Aussengrenzen erteilen können.

Als unvorhersehbare zwingende Einreisegründe gelten insbesondere die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Verwandten, die Notwendigkeit einer medizinischen Notversorgung sowie eine unerwartete Änderung der Flugroute.

Die Bestimmung konkretisiert den heute geltenden Absatz 1 und stützt sich auf Artikel 35 des EG-Visakodex.

Die Zuständigkeit der für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden zur Visumausstellung an den Aussengrenzen ist in den Weisungen des BFM festgehalten.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt die Erteilung eines Visums an der Schengen-Aussengrenze an Seeleute auf der Durchreise und stützt sich auf Artikel 36 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 3 (neu):

Diese Bestimmung erlaubt den für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden, einen Nachweis der geltend gemachten unvorhersehbaren zwingenden Einreisegründe zu verlangen. Absatz 3 stützt sich auf Artikel 35 Absatz 1 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 4 (neu):

Absatz 4 hält fest, dass der Entscheid über die Visumverweigerung dem Antragsteller resp. der Antragstellerin mittels des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt wird. Dieser „Entscheid“ stellt nach schweizerischem Verwaltungsrecht eine Verfügung dar.

Art. 31 Aufsicht

Zu Absatz 1 (neu):

Der neue Absatz 1 entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 31.

Zu Absatz 2 (neu):

Absatz 2 wird neu eingefügt. Danach übt das EJPD beim Vollzug der Einreisebestimmungen eine Aufsichtsfunktion aus.

Artikel 124 AuG hält fest, dass der Bundesrat den Vollzug des AuG beaufsichtigt. Die geltende Verordnung sieht in Artikel 31 Absatz 1 eine Delegation der Aufsichtsfunktion vom Bundesrat an das EJPD und das EDA nur beim Vollzug der Visumbestimmungen vor, nicht aber beim Vollzug der weiteren Einreisebestimmungen nach Artikel 5 AuG in Verbindung mit Artikel 2 VEV. Mit dem neuen Absatz 2 wird diese Lücke geschlossen.

Art. 53b Zusammenarbeit zwischen dem BFM, der EZV, der KD und den Kantonen

Diese Bestimmung betrifft die Zusammenarbeit des Bundes und der Kantone für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater. Die Kantone sollen neu neben dem Bund ebenfalls die Möglichkeit haben, Dokumentenberaterinnen und -berater für die Entsendung zur Verfügung zu stellen. Sie werden daher in der Überschrift von Artikel 53b zusätzlich aufgeführt. Im Verordnungstext von Artikel 53b wie auch in Artikel 53c fasst der