Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/47: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 11 Seiten

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Art. 7 Verpflichtungserklärung

Zu Absatz 1:

In Artikel 7 Absatz 1 wurde ein zweiter Satz eingefügt. Die Verpflichtungserklärung ist bürgschaftsähnlich, weshalb die Regelung von Artikel 494 Absatz 1 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR)8 sinngemäss auf das Verfahren der Verpflichtungserklärung anwendbar ist. Dies bedeutet, dass bei der Eingehung derselben die Unterzeichnung durch die Ehegattin bzw. Ehegatten oder die eingetragene PartnerIn erforderlich ist.

Zu Absatz 2:

Neu dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung bei Ausländerinnen und Ausländern verlangen, die sich nicht auf das FZA berufen können, d.h. von Drittstaatsangehörigen, die der Visumpflicht unterliegen oder davon befreit sind.

Weiter wird der Verweis auf das FZA neu formuliert, sodass er im Einklang mit dem FZA und insbesondere mit Artikel 3 Absatz 2 von Anhang I zum FZA steht.

Art. 8 Umfang der Verpflichtungserklärung

Zu Absatz 3:

Absatz 3 wird an den neuen Artikel 7 Absatz 2 VEV angepasst. Die Verpflichtungserklärung wird auch mit der Einreise wirksam, da sie ebenfalls von visumbefreiten Ausländerinnen und Ausländern verlangt werden kann.

Art. 10 Reisekrankenversicherung

Zu Absatz 2 Bst. c:

Buchstabe c wurde neu formuliert. Die heutige Formulierung „Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses“ erweckt den Eindruck, es gäbe folgende drei Arten von offiziellen Pässen: Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe. Dies trifft jedoch nicht zu, denn einige Staaten wie z.B. Jamaika stellen ein Reisedokument mit dem Titel Official Passport/offizieller Pass aus. Der offizielle Pass wird deshalb neu explizit erwähnt. Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 15 Absatz 7 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 3 (neu):

Absatz 3 ist neu und entspricht materiell Artikel 35 Absatz 2 des EG-Visakodex.

Art. 11a Zulässigkeit des Visumantrags

Der Titel dieses Artikels entspricht nun demjenigen von Artikel 19 des EG-Visakodex.

Artikel 11a verweist auf die Artikel 19 und 20 des EG-Visakodex, welche die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Visumantrags regeln. Werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Antrag unzulässig und das Konsulat hat unverzüglich das vom AntragstellerIn eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben, die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten, die Visumgebühr zu erstatten und von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.