Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten

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Art. 22 Beginn der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistung

Der Kanton ZH kritisiert die Intransparenz und Unklarheit dieser Bestimmung und schlägt eine alternative Regelung vor.

Der Kanton SZ bemängelt bei dieser Regelung, dass der leistungsbeziehende Kanton selber nicht ohne Weiteres abschätzen kann, welchen zeitlichen und personellen Aufwand sein Ersuchen generieren wird. Deshalb sollte im Sinne der Transparenz eine Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach die Zeugenschutzstelle den anfragenden Kanton im konkreten Fall informiert, im welchem Umfang sein Begehren kostenpflichtige Tätigkeiten auslöst.

Der Kanton BE erachtet Abs. 2 als nicht sachgerecht, wenn bei obgenannter Variante 1 (vgl. Kommentar zu Art. 21) Einsätze von zwei oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzstelle bereits ab dem ersten Tag abzugelten sind und entsprechend immer als umfangreich qualifiziert werden. Er plädiert dafür, auf die Gesamtdauer des Mitarbeitereinsatzes abzustellen.

Art. 23 Abgeltungssätze der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleis-

tungen

Der Kanton TI regt an, den Titel dieses Artikels mit den „Zeugenschutzeinsätzen“ zu ergänzen

Für die Kantone GL und GR liegen die Abgeltungsansätze zwischen Abs. 1 lit. a und lit. b bezogen auf einen Stunden- bzw. Tagessatz weit auseinander, was aufgrund der Erläuterungen sachlich nicht nachvollziehbar sei.

In seiner Stellungnahme zu Abs. 1 bemängelt der Kanton ZH die klaren Kriterien bei der Umschreibung der abzugeltenden umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Er fordert deshalb eine erhebliche Einschränkung der Entschädigungsansätze. Ähnlich äussern sich auch die Kantone FR, der für Selbstkosten plädiert, und TG, der zudem die Frage stellt, welche Leistungen die hohe Tagespauschale überhaupt abdecken muss, obwohl sich die Kantone sowohl an den Betriebskosten der Zeugenschutzstelle als auch an den Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person zu beteiligen haben. Zudem verlangt er eine zusätzliche Bestimmung, wer bei Kostenstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu entscheiden hat.

Der Kanton BE weist darauf hin, dass in Abs. 1 lit. c auch die Leistungen Dritter nach Art. 21 lit. d aufgeführt werden sollten, da diese gemäss erläuterndem Bericht ebenfalls zum Selbstkostenpreis weiterverrechnet werden. Zudem ist er, wie auch die Kantone VD und ZH, mit Abs. 2 nicht einverstanden, da er gemäss Stellungnahme nicht einsieht, weshalb ein angebrochener Tag oder eine angebrochene Stunde nicht anteilsmässig vergütet werden soll. Zudem stünde die durch Vereinfachung erhoffte Zeitersparnis in keinem Verhältnis zur finanziellen Mehrbelastung der Kantone. Auch sollte der Grundsatz, dass von der Zeugenschutzstelle erbrachte Eigenleistungen, für die die Kantone vergütungspflichtig sind, von den Gesamtbetriebskosten in Abzug gebracht werden, nicht nur in den Erläuterungen erwähnt, sondern in den Verordnungstext aufgenommen werden.

Art. 24 Rechnungsstellung

Nach Ansicht der Kantone GL und GR ist Abs. 3 noch ausdrücklich zu ergänzen, dass die Rechnungsstellung des Bundes an die Kantone einmal jährlich erfolgt.