Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten

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zungsleistungen gemäss Art. 35 Abs. 1 ZeugSG und Art. 20 bis 23 ZeugSV, die daher nicht zu den Betriebskosten zählen.

Art. 20 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Der Kanton TG würde es begrüssen, wenn die in Abs. 1 angeführten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle mit Bezug auf deren Umfang konkretisiert würden, da ansonsten Konflikte zwischen Bund und Kantonen vorprogrammiert sind.

Der Kanton SZ vermisst im Verordnungsentwurf die erforderliche Klarheit und Nachvollziehbarkeit. Die Definition der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen, der Umfang der kostenpflichtigen Tätigkeiten und die Ausnahmen werden in seinen Augen vermischt. Er regt an, Abs. 1 und der Beispielkatalog von Art. 21 in einer Bestimmung zusammenzufassen, während die Ausnahme bzw. Gegenausnahme von Abs. 2 in Art. 22 aufzunehmen oder separat zu regeln wären.

Der Kanton AG erachtet die vorgeschlagene Regelung als sinnvoll, bemerkt jedoch, dass der kostenpflichtige Antragssteller keinerlei Einfluss auf die Höhe der Fallkosten hat, da die zu treffenden Massnahmen wie auch die Beendigung des Programms ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes liegen. Entsprechend können auf den antragsstellenden Kanton Kosten in unbekannter und nicht beeinflussbarer Höhe zukommen. Hinsichtlich Abs. 2 moniert der Kanton BE, dass die Erläuterungen festhalten, dass in diesem Fall keine separate Abrechnung erfolgt, er jedoch – um Missverständnisse vorzubeugen – eine Klarstellung wünscht, dass die genannten Leistungen auch nicht als fallabhängige Kosten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ZeugSG weiterverrechnet werden, sondern kostenlos sind. Der Kanton ZH befürchtet, dass die Kantone aus Rücksicht auf das Kostenrisiko bei der Antragsstellung und beim Bezug von Dienstleistungen zurückhaltend sein könnten, was dem Zeugenschutzgedanken zuwiderliefe. Seiner Ansicht nach könnte diese Problematik mit unterschiedlichen Tarifen entschärft werden.

Der Kanton TI schlägt zudem für den italienischen Text Präzisierungen vor. Die FIZ bemängelt, dass die Kostenzuständigkeit nicht geklärt sei, wenn eine nicht staatliche, opferbetreuende Stelle Unterstützung durch die Zeugenschutzstelle beantragt und weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit mit nicht-staatlichen Stellen im vorliegenden Entwurf berücksichtigt sei.

Art. 21 Katalog der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Der Kanton SO regt an, in diesem Artikel verbindlich festzuhalten, dass die der antragsstellenden Polizeibehörde in Rechnung gestellten Kosten für umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Zeugenschutzstelle (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG) vom fälligen Kantonsbeitrag an die Betriebskosten abzuziehen sind, da seines Erachtens ein entsprechender Passus in den Erläuterungen zu Art. 24 ZeugSV (Seite 15 Absatz 3) ungenügend ist.

Dem Kanton BE ist das Zusammenspiel von Art. 21 lit. b und Art. 22 nicht klar und stellt die Frage, ob sämtliche Personaleinsätze, die mehr als einen Tag dauern, automatisch als umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen gelten oder ob mehrtägige Einsätze noch unter dieser Schwelle liegen können, so dass keine Abgeltungspflicht besteht. Dabei bemängelt er, dass bei Zutreffen des ersten Falles klarheitshalber Art. 22 bereits in Art. 21 lit. b integriert werden und falls die zweite Variante zutrifft, Art. 22 entsprechend präzisiert werden müsste.

Der Kanton TI regt für den italienischen Text zu Art. 21 an, „alloggiamento“ mit „alloggi“ oder „abitazioni“ zu ersetzen.