Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten

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Zustimmend zu Abs. 2 hinsichtlich der Vorfinanzierung der fallabhängigen Kosten durch den Bund äussern sich die Kantone GL und GR in identischer Stellungnahme. Der Kanton BE weist daraufhin, dass im erläuternden Bericht zur Vorfinanzierung der Kosten durch die Zeugenschutzstelle auf Seite 12 des erläuternden Berichts versehentlich von Abs. 3 statt von Abs. 2 die Rede ist.

Bezüglich Abs. 3 hält es der Kanton BE für sinnvoll, wenn die Zeugenschutzstelle die antragsstellende Behörde vorgängig über die zu erwartenden Kosten informiert, da dies dem Kanton ermögliche, frühzeitig die nötigen Mittel bereitzuhalten. Da ein Zeugenschutzprogramm zudem mehrere Jahre dauern kann, würde es der Kanton BE begrüssen, wenn die Zeugenschutzstelle die antragsstellende Behörde nicht nur vor der Antragsstellung, sondern auch während der Dauer des Zeugenschutzprogramms anfrageweise über die bereits aufgelaufenen und noch zu erwartenden fallabhängigen Kosten orientiert. Entsprechend solle Abs. 3 und der erläuternde Bericht angepasst werden.

Der Kanton ZH wünscht bei einer absehbaren, massgeblichen Erhöhung der Kosten im Einzelfall, dass die antragsstellende Behörde diesbezüglich frühzeitig informiert wird.

Art. 18 Verteilschlüssel für die Kostentragung der Kantone

Der vorgeschlagene Verteilschlüssel bezüglich der hälftig durch Bund und Kantone zu tragenden Betriebskosten der Zeugenschutzstelle nach Massgabe des Bevölkerungsanteils wird explizit durch die Kantone AG und SO unterstützt. Gegenteilig äussern sich dazu die bevölkerungsstarken Kantone ZH und VD, die monieren, dass der Verteilschlüssel zu einer nicht gerechtfertigten Belastung zu ihren Ungunsten führe. Der Kanton ZH regt diesbezüglich an, vom Anteil der Kantone 50% im Sinne eines Grundbetrags zu gleichen Teilen auf alle Kantone zu verteilen und nur die restlichen 50% gemäss Bevölkerungsanteil.

Der Kanton OW erachtet in seiner Stellungnahme die Betriebskosten für die Zeugenschutzstelle aus sachlichen als auch ökonomischen Gründen und aus Überlegungen zum neuen Finanzausgleich als nicht sinnvoll.

Hinsichtlich Absatz 2 schlägt der Kanton SO aus Gründen der Verständlichkeit vor, anstelle von Statistiken „des letzten verfügbaren Jahres“ den Begriff „aktuelle“ Statistiken zu verwenden.

Art. 19 Betriebskosten

Die FIZ begrüsst, dass ausreichend Ressourcen für den Zeugenschutz budgetiert werden und wünscht, dass auch für den Opferschutz von Bundesseite Gelder zur Verfügung gestellt würden.

Die beabsichtigte Personaldotation von 10 Vollzeitstellen für den Betrieb der Zeugenschutzstelle wird in den Stellungnahmen der Kantonen AG, BL und ZH aufgrund der mutmasslich tiefen Fallzahlen kritisiert. Es wird eine Reduktion des Personalbestandes oder aber eine Befristung der Stellen und eine mittelfristige Überprüfung des Bestandes beantragt.

Zudem verlangt der Kanton ZH, dass der für die finanzielle Beteiligung der Kantone bedeutsame Abrechnungsmodus gemäss ergänzendem Schreiben von fedpol vom 16. Februar 2012 in die Verordnung aufzunehmen sei. Zudem sei zu klären, ob Neu- und Ersatzbeschaffungen im Umfang von CHF 170‘000.-- gemäss Kostenaufstellung von fedpol vom 16. Februar 2012 wirklich Betriebskosten seien oder nicht eher Investitionen, die einer gesonderten Finanzierungsregelung bedürfen.

Der Kanton BE moniert in seiner Stellungnahme, dass es sich bei Leistungen Dritter, wie Mandate für beratende Drittpersonen wie Psychologen oder Sozialarbeiter (vgl. erläuternder Bericht Seite 12), gemäss seinem Dafürhalten nicht um übrige Betriebskosten laut lit. e handle, sondern um fallabhängige Kosten oder umfangreiche Beratungs- oder Unterstüt-