Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten

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Gemäss Stellungnahme des Kantons AG zu Abs. 1 ist die formell-gesetzliche Grundlage dieser Verordnungsbestimmung (Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG) als Kann-Bestimmung ausgelegt und dieser Widerspruch der Verordnungsbestimmung zum übergeordneten Recht sei zu beheben. Zudem erscheint ihm hinsichtlich Abs. 2 eine Konkretisierung bezüglich Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen als notwendig.

Die FIZ fordert, dass aus Schutzgründen auch ein anderer als der Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann. Die FIZ moniert zudem, dass sich im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Opfer der Wohnkanton als nicht zuständig erachte und dass der Tatkanton in dieser Hinsicht verantwortlich sei.

Gemäss Kanton ZH soll für den Aufenthalt von ausländischen Personen im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes das Gleiche gelten wie bei den nach Art. 36 VZAE zu regelnden Menschenhandelsfällen. Art. 36a sei deshalb im Sinne der Abs. 3, 5 und 6 von Art. 36 VZAE zu ergänzen. Ebenso soll bezüglich Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 36 Abs. 4 VZAE eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden.

Art. 68 Sachüberschrift sowie Abs. 2 (neu)

Bezüglich dieses Artikels verweist der Kanton AG auf seine Bemerkungen zu Art. 36 Abs. 2 VZAE, wonach eine ausserkantonale Bewilligung bei unbeteiligten Gemeinden oder Privaten Aufmerksamkeit erregen könnte.

3. Verordnung vom 1. Dezember 1986 über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern (INTERPOL-Verordnung)

Das Centre Patronal regt in seiner Stellungnahme an, die Kann-Regelung von Art. 2a Abs. 4 durch eine verbindlichere Formulierung zu ersetzen.

5. Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)

Bezüglich Art. 9 lit. b und Art. 10 lit. b verlangt das Centre Patronal eine Muss-Regelung hinsichtlich der Datenbankzugriffe.

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Da davon auszugehen ist, dass der Aufbau einer neuen Identität entsprechende Zivilstandsdokumente erfordert und ausserdem die Zeugenschutzgesetzgebung auch die Bekanntgabesperre für Personendaten umfasst, erscheint es den Kantonen GL und GR angezeigt, eine entsprechende Anpassung der massgebenden Bestimmungen der ZStV zu prüfen.