Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten

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Kanton BE hält es ebenfalls für richtig, dass die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschliessend ist, jedoch regt er an, das in den Erläuterungen auf Seite 9 unten aufgeführte Beispiel der Evakuation im Brandfall zu streichen, da eine rechtzeitige Information der Rettungskräfte nur gewährleistet sei im Falle einer präventiven Vorinformation, was aber kaum dem Sinn der Zeugenschutzgesetzgebung entspreche.

Gemäss Kanton BL sollten in Abs. 2 nicht nur die schweizerischen Polizeiorgane, sondern auch die schweizerischen Strafbehörden aufgeführt werden.

Der Kanton SO erachtet es als unerlässlich, dass ebenfalls die kostengutspracheerteilende Opferhilfebehörde informiert wird, da Personen gemäss Abs. 3 regelmässig Betreuungsaufgaben vornehmen, nachdem sie eine Kostengutsprache für die betroffene Person seitens der Opferhilfe erhalten haben.

Art. 12 Weitergaben von Daten: Beschränkungen und Modalitäten

Der Kanton TI regt in seiner Stellungnahme an, dass im Verordnungsentwurf von Abs. 1 „ein anderer erheblicher Nachteil“ präzisiert werden sollte.

Art. 13 Protokollierung der Abfragen

Für den Kanton SO besteht eine Diskrepanz zwischen dem Titel „Protokollierung der Abfragen“ und dem Regelungswortlaut „Bearbeitung von Daten im ZEUSS“. Die reine Datenabfrage ist von der weitergehenden Datenbearbeitung zu unterscheiden. Er erachtet die Protokollierung beider Tätigkeiten als von hoher Wichtigkeit. Der Kanton ZH geht davon aus, dass auch dann protokolliert wird, wenn bei einer Abfrage keine Datenbearbeitung stattfindet.

Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung

Nach Ansicht des Kantons BE ist Abs. 1 zu ergänzen, da sich diese Bestimmung auf alle Daten beziehen müsste, die im Rahmen der Prüfung und Anordnung eines Zeugenschutzprogramms erhoben werden. Zudem ist er zu Abs. 2 der Meinung, dass die Erhebung und Bearbeitung von Datensätzen zu Beratungs- und Unterstützungsleistungen weder im ZeugSG noch in der ZeugSV ausdrücklich geregelt ist. Er regt daher an, die Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung und Bearbeitung von Daten über Beratungs- und Unterstützungsleistungen näher zu prüfen.

6. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland (Art. 16)

Zu Abs. 1 regt der Kanton SZ in seiner Stellungnahme an, anstelle der Bezeichnungen „Zeugin“ oder „Zeugen“ einheitlich den Begriff „zu schützende Person“ zu verwenden.

Gemäss Kanton ZH kann die Übergabe einer Zeugin oder eines Zeugen in ausländische Strukturen zu erheblich höheren Kosten als ursprünglich vorgesehen führen. Entsprechend müsse die antragsstellende Behörde vor der längerfristigen Verbringung einer Person ins Ausland angehört werden.

Laut Stellungnahme des Kantons BE ist dieser Artikel die einzige Verordnungsbestimmung, die sich nicht auf eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung im ZeugSG abstützen kann. Da es sich um eine reine Vollzugsvorschrift handelt, erachtet er die Regelungskompetenz des Bundesrates als unproblematisch, würde es jedoch begrüssen, wenn sich die Erläuterungen zur Kompetenzfrage äussern würden.

7. Abschnitt: Kosten Art. 17 Fallabhängige Kosten

Die Kantone BE und SZ bemerken, dass Abs. 1 lediglich Art. 34 Abs. 1 ZeugSG wiederholt, weshalb auf diese Regelung verzichtet werden kann.