Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten
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1. Ausgangslage
Das Bundesamt für Polizei führte vom 18. Januar bis am 30.April 2012 bei den Kantonen eine Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) durch.
Stellungnahmen sind von sämtlichen Kantonen und zusätzlich von 11 interessierten Organisationen oder Verbänden eingegangen. Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden findet sich unter Ziffer 4 des Ergebnisberichts.
2. Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone und Organisationen befürworten die Stossrichtung des unterbreiteten Entwurfs der ZeugSV und unterstützen ihn im Grundsatz. Der Kanton NW stimmt Verordnungsentwurf vorbehaltlos zu. Ebenso verzichten die Kantone AR, SH und UR auf eine detaillierte Stellungnahme. Der Kanton ZG ist grundsätzlich mit dem Verordnungsentwurf einverstanden, ebenso die Kantone AI, BS, JU, LU, NE und VS. Teilweise geben jedoch die entstehenden Kostenfolgen Anlass zu Diskussion angesichts der angespannten Finanzlage von Bund und Kantonen. Es wird seitens einzelner Kantone moniert, dass darauf zu achten sei, dass die Kosten künftig nicht noch zunehmen und dass für die vorgesehene Zeugenschutzstelle nicht zu viele neue Stellen geschaffen werden. Zudem wird vereinzelt auch der Verteilschlüssel für die Kostentragung durch die Kantone nach Massgabe ihres Bevölkerungsanteils an der Gesamtbevölkerung kritisiert. Abgesehen von einer Organisation mit einer eigenen Stellungnahme verweisen die Organisationen oder Verbände auf die Eingabe der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ). Diese weist generell darauf hin, dass der Verordnungsentwurf die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Stellen nicht ausreichend berücksichtige.
Gemäss der Stellungnahme des Kantons SG fehlt dem Verordnungsentwurf eine Bestimmung zur polizeilichen Überprüfung von Mitarbeitenden und Objekten. Eine solche sei wichtig und notwendig, um mögliche Gefahren auf Seiten der Zeugenschutzstelle erkennen zu können und, falls notwendig, die entsprechenden Schutzmassnahmen auch für Mitarbeitende zu treffen.
3. Zu den einzelnen Bestimmungen
Verordnungsabschnitte und Artikel, zu welchen keine Bemerkungen eingegangen sind, werden im Folgenden nicht aufgeführt.
2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms Art. 2 Form und Inhalt des Antrags
Zu Art. 2 Abs. 2 lit. a äussern sich die Kantone BL und TG dahingehend, dass die Eignung der zu schützenden Person für das Zeugenschutzprogramm im vorliegenden Verordnungsentwurf zu wenig umschrieben sei und verlangen entsprechend, dass die massgebenden Kriterien in der Verordnung selber oder zumindest in den Erläuterungen näher umschrieben bzw. definiert werden.
In Zusammenhang mit der Begründung der Eignung und der Bereitschaft einer Person für ein Zeugenschutzprogramm würde es der Kanton SZ als sinnvoll erachten, dem Antrag auch eine unterzeichnete Einverständniserklärung der betroffenen Person beizulegen, zumal diese auch beschwerdeberechtigte Verfügungsadressatin im Sinne von Art. 8 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG; BBl 2012 131ff.) ist. Damit würde die zu schützende Person einerseits ihren Kooperationswillen und ihre Mitver-