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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten
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Beilage
Verordnung (Entwurf) über den ausserprozessualen Zeugenschutz
(ZeugSV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom ....1 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt im Wesentlichen:
a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung;
b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle;
c. das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS);
d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland;
e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.
2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms
Art. 2 Form und Inhalt des Antrags
1Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.
2Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere:
a. zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 ZeugSG;
b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm;
1 SR ..........