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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten

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Beilage

Verordnung (Entwurf) über den ausserprozessualen Zeugenschutz

(ZeugSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom ....1 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt im Wesentlichen:

a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung;

b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle;

c. das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS);

d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland;

e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.

2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms

Art. 2 Form und Inhalt des Antrags

1Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.

2Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere:

a. zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 ZeugSG;

b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm;

1 SR ..........