Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten
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4. Abschnitt: Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle (Art. 6)
Der Kanton ZH verlangt, dass auch Angehörige kantonaler Polizeikorps zur Ausbildung zugelassen werden, da die Kantone in der Lage sein müssen, vorsorgliche oder alternative Massnahmen zum Schutze von Zeugen zu ergreifen.
Nach Ansicht der FIZ und der SKG soll sich die Kooperation nicht auf staatliche Stellen beschränken, sondern auch die für den Schutz und Betreuung der Opfer beauftragten NGOs mit einbeziehen. In die Ausarbeitung und Durchführung der entsprechenden Lehrgänge soll zwingend das Know-how und die langjährige Erfahrung der spezialisierten Beratungs- und Opferhilfestellen berücksichtigt und integriert werden.
5. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) Art. 8 Zugriffe
Der Kanton BL bemängelt den Titel dieser Bestimmung, wird doch im Text vom „Bearbeiten“ von Daten gesprochen, obwohl zwischen Zugriff auf eine Datenbank und der Datenbearbeitung ein massgeblicher Unterschied besteht. Er wünscht sich eine einheitliche Begriffsverwendung.
Der Kanton SO ist der Ansicht, dass nicht alle Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle gleichermassen Zugriff auf alle Daten haben müssen. Er wünscht eine weitergehende Einschränkung der Zugriffsberechtigungen, damit dem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis Rechnung getragen werden kann. Angeregt wird, diese Einschränkungen im Rahmen des Bearbeitungsreglements vorzunehmen.
Art. 9 Datenkatalog
Gemäss Stellungnahme des Kantons SZ ist der Datenkatalog sehr weit gefasst. Für ihn stellt sich die Frage nach der Relevanz, der Richtigkeit, dem Detailgrad und der Verhältnismässigkeit solcher Datenbearbeitungen. Zudem sei nicht ersichtlich, in welcher Weise Drittpersonen das Recht an ihren eigenen, mitunter besonders schützenswerten Daten wahren können.
Art. 10 Abfrage- und Informationspflicht
Der Kanton BE moniert, dass der erläuternde Bericht zu diesem Artikel festhält, dass die Information der zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Abs. 2 subsidiär ist gegenüber einer anderweitigen Regelung der Angelegenheit, bei welcher die Identität der zu schützenden Person nicht offenbart wird. Aus Gründen der Gesetzmässigkeit und Rechtssicherheit sollte dieser Grundsatz bereits im Verordnungstext verankert werden.
Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 2 in eine „Kann-Vorschrift“ umzuwandeln sei, da gemäss erläuterndem Bericht die Anzahl von Drittpersonen, die darüber Bescheid wissen, ob eine Person Gegenstand eines Zeugenschutzprogrammes ist, limitiert werden soll.
Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger
Angesichts der ausländerrechtlichen Auswirkungen von Zeugenschutzmassnahmen ist es gemäss Kanton ZH erforderlich, dass die Ausländerbehörden auf Anfrage in jedem Fall die für sie wesentlichen Daten erhalten. Die Weitergabe dieser Daten darf nicht in das Belieben der Zeugenschutzstelle gestellt werden. Der zuständigen Ausländerbehörde soll zudem unaufgefordert gemeldet werden, wenn das Zeugenschutzprogramm beendet worden ist (im Zusammenhang mit Art. 36a lit. a VZAE). Abs. 2 soll entsprechend ergänzt werden.
Die Kantone GL und GR erachten es als zwingend erforderlich, dass sowohl die Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen als auch die zuständigen Behörden für Namensänderungen in den nicht abschliessenden Katalog der Bestimmung von Abs. 2 aufgenommen werden. Der