Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 14 Seiten
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4. Änderungen bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz
Die SKG begrüsst die Ersetzung des Begriffs „Bedenkzeit“ durch das Begriffspaar „Erholungs- und Bedenkzeit“ und des dazugehörigen Titels. Ebenso äussert sich der Kanton SO, der eine konsequente Umsetzung durch die zuständigen Ausländerbehörden wünscht, um den Anliegen des Übereinkommens des Europarates gegen Menschenhandel Rechnung zu tragen. Gemäss Kanton TG ist die Erwähnung der Erholung im Titel nicht notwendig, da im aktuell geltenden Abs. 1 bereits davon die Rede ist. Andererseits empfiehlt er, anstelle von „Erholungs- und Bedenkzeit“ neutral von „Aufenthaltsregelung“ bzw. im Verordnungstext von „Aufenthaltszeit“ zu sprechen.
Art. 36 Abs. 2
Gemäss Stellungnahme des Kantons BL wirft die Zuständigkeit hinsichtlich Art. 35 und Art. 36 Abs. 2 Fragen auf. Die Tatort-Ausländerbehörde braucht nicht die Ausländerbehörde zu sein, die die Bedenkzeit erteilt. Er regt an zu prüfen, ob nicht eine einzige Zuständigkeit festzulegen sei wie die des Tatortkantons. Der Kanton FR befürchtet ebenfalls Kompetenzkonflikte zwischen den kantonalen Behörden.
Da die Betroffenen meist nicht im Tatortkanton untergebracht werden, sondern mit einer ausserkantonalen Bewilligung im Unterbringungskanton leben, stellt sich für den Kanton AG in der Praxis die Frage, ob nicht eine ausserkantonale Bewilligung bei unbeteiligten Gemeindebehörden oder Privaten Aufmerksamkeit erregen könnte.
Der Kanton SO begrüsst hingegen die Zuständigkeit des Tatortkantons für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Abs. 2, was das nötige koordinierte Vorgehen der Behörden bei Menschenhandel erleichtert.
Die FIZ und die SKG bemerken in ihrer Stellungnahme, dass Opfer von Menschenhandel häufig in mehreren Kantonen ausgebeutet werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welcher Kanton für die Bewilligungserteilung zuständig sein sollte. Die SKG schlägt vor, Abs. 2 dahingehend zu ändern, der Migrationsbehörde des Kantons, in dem die erste Straftat begangen wurde, die Zuständigkeit für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung einzuräumen.
Zudem empfiehlt die FIZ, dass der Lebensunterhalt der Opfer nicht über die Wohngemeinde, sondern über eine kantonale Stelle zu finanzieren ist und dass diese Opfer nicht das Anmeldeverfahren in der Wohngemeinde durchlaufen müssen.
Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausser-
prozessualen Zeugenschutzes
Der Kanton SO erachtet die vorgeschlagene Ausgestaltung, die als Voraussetzung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms vorsieht, als sachgerecht.
Laut den Kantonen GL und GR kann Abs. 1 in der vorgeschlagenen Formulierung belassen werden, wenn unter den Terminus Aufenthaltsbewilligung auch Kurzaufenthaltsbewilligungen subsumiert werden. Sie kritisieren jedoch, dass aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmung nicht nachvollziehbar sei, ob die Bestimmungen zum Anmelde- und Bewilligungsverfahren zur Anwendung kommen oder nicht. Sie weisen zudem darauf hin, dass bei Drittstaatangehörigen von Gesetzes wegen ein Ausweis mit Biometriedaten zu erstellen ist, weshalb sie in diesen Punkten eine detailliertere Regelung wünschen.