Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

die Ansprüche auf Prämienverbilligung zu kontrollieren (insoweit nach GE, NW, SO kantonalem Recht der Betrag der individuellen Prämienverbilligung

höchstens der tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung entsprechen kann).

3 Der Versicherer legt dem Kanton jährlich eine IPV-Jahresrechnung vor. sas, RVK

Es ist wichtig, die Abgrenzung (welche Lieferungen, welche Betreffjahre

und welche Zahlungen) festzuhalten, damit Versicherer und Kantone

vom gleichen Stand ausgehen.

Wichtig ist für die IPV, dass die IPV-berechtigte Person anhand der

AHV-Versichertennummer (nach Möglichkeit AHVN13), dem Vor- und

Nachnamen, dem Geburtsdatum und der vollständigen Adresse

identifiziert werden kann. Bezüglich des Umfanges der Personendaten

ist die Integration von eCH als Alternative zu prüfen.

4 Sarebbe preferibile lasciare agli assicuratori la facoltà di contemplare TI

l'importo della RIPAM nei loro certificati d'assicurazione, qualora

l'autorità cantonale competente per la determinazione del diritto alla

RIPAM avesse loro comunicato per tempo i dati necessari. Osserviamo

che, per quanto concerne il nostro Cantone, questa è una prassi

applicata da anni, che non ha mai dato adito a incomprensioni per gli

assicurati e che, anzi, agevola la lettura e la comprensione del

certificato d'assicurazione.

4 Änderungsantrag: Auf dem Versicherungsausweis kann die IPV klar als sas, RVK

solche aufgeführt werden. Sie darf nicht mit der KVG-Prämie vermischt

werden.

Die Erfahrung zeigt, dass die separate Angabe der Prämienverbilligung

auf dem Versicherungsausweis die Anzahl von Anfragen von

Versicherten deutlich reduziert. Ebenso wird dies von einigen Kantonen

geschätzt.

Die Botschaft verlangt, dass die Höhe der Prämie klar auf den

Versicherungsausweis ersichtlich ist. Die Umwelt- und die CO2-

Abgaben müssen auf dem Versicherungsausweis angegeben werden.

Es ist somit den Versicherten zuzumuten, dass sie auch die IPV von

der Prämie unterscheiden können. Es muss unbedingt den

Versicherern überlassen werden, ob die Angabe der

Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung oder dem

Versicherungsausweis erfolgt.

5 Änderungsantrag: Er bezahlt der versicherten Person die Differenz GDK, AR, BL,

innerhalb von 30 Tagen aus, wenn seine restlichen GL, GR, LU, Prämienforderungen für das Kalenderjahr und seine anderen fälligen OW, SH, TG, Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für UR, ZG, ZH welche kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als die vom Kanton

gemeldete Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben kantonale

Regelungen, wonach die Prä-mie höchstens bis zu ihrem vollen

Umfang verbilligt werden kann.

Wir begrüssen diese Regelung explizit. Der Begriff der „anderen

fälligen Forderungen“ ist jedoch zu präzisieren. Auch ist

auszuschliessen, dass Forderungen aus Verlustscheinen, welche dem

Kanton zu 85% in Rechnung gestellt werden, zusätzlich mit

Prämienverbilligungsgeldern verrechnet werden. In der Verordnung und

im Kommentar ist überdies zu präzisieren, dass die Auszahlung die

effektive Prämie nicht übersteigen darf. Eine entsprechende

Anspruchsreduktion ist Gegenstand der Endabrechnung der

Versicherer an den Kanton.

5 Cet alinéa mérite des explications beaucoup plus détaillées s'agissant VD

de sa mise en oeuvre concrète.

5 Änderungsantrag: Verlangt ein Versicherter die Auszahlung der sas, RVK

Prämienverbilligung, so kann diese nur erfolgen, wenn sämtliche