Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten
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die Ansprüche auf Prämienverbilligung zu kontrollieren (insoweit nach GE, NW, SO kantonalem Recht der Betrag der individuellen Prämienverbilligung
höchstens der tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung entsprechen kann).
3 Der Versicherer legt dem Kanton jährlich eine IPV-Jahresrechnung vor. sas, RVK
Es ist wichtig, die Abgrenzung (welche Lieferungen, welche Betreffjahre
und welche Zahlungen) festzuhalten, damit Versicherer und Kantone
vom gleichen Stand ausgehen.
Wichtig ist für die IPV, dass die IPV-berechtigte Person anhand der
AHV-Versichertennummer (nach Möglichkeit AHVN13), dem Vor- und
Nachnamen, dem Geburtsdatum und der vollständigen Adresse
identifiziert werden kann. Bezüglich des Umfanges der Personendaten
ist die Integration von eCH als Alternative zu prüfen.
4 Sarebbe preferibile lasciare agli assicuratori la facoltà di contemplare TI
l'importo della RIPAM nei loro certificati d'assicurazione, qualora
l'autorità cantonale competente per la determinazione del diritto alla
RIPAM avesse loro comunicato per tempo i dati necessari. Osserviamo
che, per quanto concerne il nostro Cantone, questa è una prassi
applicata da anni, che non ha mai dato adito a incomprensioni per gli
assicurati e che, anzi, agevola la lettura e la comprensione del
certificato d'assicurazione.
4 Änderungsantrag: Auf dem Versicherungsausweis kann die IPV klar als sas, RVK
solche aufgeführt werden. Sie darf nicht mit der KVG-Prämie vermischt
werden.
Die Erfahrung zeigt, dass die separate Angabe der Prämienverbilligung
auf dem Versicherungsausweis die Anzahl von Anfragen von
Versicherten deutlich reduziert. Ebenso wird dies von einigen Kantonen
geschätzt.
Die Botschaft verlangt, dass die Höhe der Prämie klar auf den
Versicherungsausweis ersichtlich ist. Die Umwelt- und die CO2-
Abgaben müssen auf dem Versicherungsausweis angegeben werden.
Es ist somit den Versicherten zuzumuten, dass sie auch die IPV von
der Prämie unterscheiden können. Es muss unbedingt den
Versicherern überlassen werden, ob die Angabe der
Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung oder dem
Versicherungsausweis erfolgt.
5 Änderungsantrag: Er bezahlt der versicherten Person die Differenz GDK, AR, BL,
innerhalb von 30 Tagen aus, wenn seine restlichen GL, GR, LU, Prämienforderungen für das Kalenderjahr und seine anderen fälligen OW, SH, TG, Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für UR, ZG, ZH welche kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als die vom Kanton
gemeldete Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben kantonale
Regelungen, wonach die Prä-mie höchstens bis zu ihrem vollen
Umfang verbilligt werden kann.
Wir begrüssen diese Regelung explizit. Der Begriff der „anderen
fälligen Forderungen“ ist jedoch zu präzisieren. Auch ist
auszuschliessen, dass Forderungen aus Verlustscheinen, welche dem
Kanton zu 85% in Rechnung gestellt werden, zusätzlich mit
Prämienverbilligungsgeldern verrechnet werden. In der Verordnung und
im Kommentar ist überdies zu präzisieren, dass die Auszahlung die
effektive Prämie nicht übersteigen darf. Eine entsprechende
Anspruchsreduktion ist Gegenstand der Endabrechnung der
Versicherer an den Kanton.
5 Cet alinéa mérite des explications beaucoup plus détaillées s'agissant VD
de sa mise en oeuvre concrète.
5 Änderungsantrag: Verlangt ein Versicherter die Auszahlung der sas, RVK
Prämienverbilligung, so kann diese nur erfolgen, wenn sämtliche