Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

Familie ohne genaue Zuteilung auf die einzelnen Familienmitglieder

verfügt worden oder Jahresbeträge, die nicht durch 12 teilbar waren.

3 Änderungsantrag: Er richtet sich an die vom Bund festgelegten Termine sas, RVK

für die Meldungen nach Artikel 106b Absatz 2.

Es ist nicht praktikabel, dass die Kantone die Termine festlegen

können. Es muss auch verhindert werden, dass die Kantone mit jeweils

einem einzelnen Versicherer eine Absprache treffen. Um sicherstellen

zu können, dass die Versicherten ab der ersten Prämienrechnung über

die IPV informiert sind, müssten die Meldungen im Vorjahr (vor der

ersten Fakturierung) geliefert werden.

4 Änderungsantrag: Er kann dem Versicherer die IPV melden für: sas, RVK

a. das aktuelle Jahr,

b. das Folgejahr,

c. die letzten 4 vergangenen Jahre

Die Möglichkeit für rückwirkende IPV muss in der Verordnung klar

definiert sein (zum Beispiel für EL-Bezüger). Die Verjährungsfrist nach

Art. 24 Absatz 1 ATSG soll auch für die IPV-Beiträge angewendet

werden. Zurück liegende Ansprüche auf Prämienverbilligungen können

mit einem bestehenden Verlustschein kollidieren, was den Ablauf bei

der Einforderung von Verlustscheinen auf Seiten Versicherer und

Kanton deutlich erhöht.

5 Änderungsantrag: Die Akontozahlungen sind Zinsneutral zu leisten. sas, RVK

In der Verordnung fehlt ein Absatz, welcher die Zinsneutralität der

Zahlungen regelt. Nur so kann eine für die Kantone und Versicherer

faire Abwicklung sichergestellt werden.

Art. 106c

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 Änderungsantrag: Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die sas, RVK

Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Kann eine

Meldung für eine Periode nicht zugeordnet werden, so informiert der

Versicherer den Kanton über den Grund. Die Details über die

Rückmeldungen werden in der Departementsverordnung definiert.

Es muss zwingend auch geregelt werden, was mit jenen Daten

passiert, bei denen keine Zuordnung möglich war.

2 Wir beantragen die folgende Ergänzung: Er meldet dem Kanfon innert BL

Monatsfrist wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen der

versicherten Person und ihm.

Begründung: Die Bestimmung in diesem Absatz ist zeitlich offen. Es geht

darum, unnötige Rückforderungen zu vermeiden, den Betrag der

Prämienverbilligung anzupassen (Maximierung der Prämienverbilligung für

Kinder wegen den zwei Prämienregionen) und korrekte kantonale

Zuständigkeiten zu etablieren.

2 Änderungsantrag: Die wesentlichen Änderungen sind in einer nicht sas, RVK

abschliessenden Auflistung in der EDI-Verordnung für technische und

organisatorische Vorgaben aufzuführen.

3 Änderungsantrag: Er legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese GDK, AG,

umfasst pro anspruchsberechtigte Person die Personendaten nach Art. AR, BL, GE, 105e, den betroffenen Zeitraum, die Monatsprämie der obligatorischen GL, GR, LU, Krankenpflegeversicherung und die ausgerichteten Beträge. OW, SH, TG, Die effektiven Monatsprämien – welche im Laufe des Jahres angepasst VD, VS, ZG, werden können – sind notwendig, um die Ansprüche auf ZH

Prämienverbilligung zu kontrollieren.

3 Der Kanton benötigt auch die Höhe der effektiven Jahresprämie, um AI, BS, FR,