Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Versicherung nichtig ist und deshalb rückwirkend

annulliert wird und bereits entrichtete Prämien zugunsten

des neuen Krankenversicherers an die versicherte

Person zurückzuerstatten sind. Der frühere Versicherer

verfügt weiterhin über das Anrecht auf Prämienzahlungen

und kann Forderungen gegenüber dem Kanton aufgrund

unbezahlter Prämienrechnungen stellen.

Richtig finde ich, dass auch der neue Versicherer Ombuds-

informiert werden soll. Damit können längere man AM

Doppelversicherungen und verwaltungskostenintensive

Rückabwicklungen vermieden werden.

Salue l'obligation faite à l'assureur d'avertir le nouvel FRC,

assureur que son assuré ne peut quitter sa caisse- Konsu-

maladie actuelle en raison du non-paiement des pri-mes. menten-

Les problèmes de double affiliation et les coûts schutz,

administratifs associés à leur règlement seront ainsi ACSI

évités.

Der Vertrag beim neuen Versicherer ist in diesem Fall plusminus Eviter un non nichtig, die in Rechnung gestellten Prämien sind nicht excès de ré-

geschuldet, die bereits eingezahlten Prämien sind an die glementation

Versicherten zurückzuzahlen.

Die 30 Tagesfrist (statt 60 Tagen) ist der delikaten

Übergangssituation angemessen, bei 60 Tagen

kumulieren sich die Aufwände der zwei Versicherer und

der Versicherten.

Die Regelung, wonach auch der neue Versicherer Konsu-

informiert werden muss, wenn die versicherte Person den menten

Versicherer infolge Zahlungsrückstands nicht wechseln forum

kann, ist sinnvoll. Damit können administrative Kosten

eingespart werden, welche letztlich zur Erhöhung der

Prämien aller Versicherten beitragen könnten.

Art. 105k

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Modification Déci-

Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs sion

Art. 105k KVV Versicherte mit Wohnort in einem GDK, AG, Rechtsgrun- Keine Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in GL, OW, dlage ist das Über-Norwegen SH, TG, europäische nahme 1 streichen TI, ZG Recht.

2 Artikel 64a Absätze 1und 6 des Gesetzes sowie die Gibt auch für

Artikel 105b und 105j dieser Verordnung sind auf Bund und

Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Versicherer

Europäischen Union, in Island oder in Norwegen und keine KVG-

deren Familienangehörige anwendbar. Der Versicherer Grundlage.

übernimmt die Verlustscheine.

Begründung:

Der Verordnungsgeber hat kein Recht, den Kantonen

Lasten zu übertragen, welche bundesgesetzlich nicht

vorgesehen sind. Da Versicherte mit Wohnort in der EU,

Island und Norwegen nicht diskriminiert werden sollen,

können nur der Bund oder die Versicherer als Träger der

Verluste in Betracht gezogen werden. Da eine

Rechtsgrundlage für eine Übernahme solcher Lasten

durch die Kantone fehlt und überdies das Problem