Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten

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ist der Meinung, dass es den Versicherern überlassen werden muss, ob die

Angabe der Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung oder dem

Versicherungsausweis erfolgt. Der Kommentar in den Erläuterungen

unterschätzt die Komplexität und die Bedeutung in der Praxis.

Die Inkraftsetzung der Verordnung und der entsprechenden

Gesetzesbestimmungen ist um ein Jahr zu verschieben, damit alle Parteien

(Kantone und Versicherer) genügend Zeit zur Umsetzung haben. Zudem muss

zwingend und verbindlich eine Testphase vorgesehen werden. Diese muss

genug lang sein, damit Korrekturen und Anpassungen am System gemacht

werden können. Die Testphase soll eine reibungslose Abwicklung der IPV

garantieren und ermöglichen. Erst nach Durchführung der Testphase kann das

neue System definitiv eingeführt werden.

Art. 106b

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 Änderungsantrag: Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche für den GDK, AR, BL,

Datenaustausch mit den Versicherern nach Art. 65 Abs. 2 des GL, GR, LU, Gesetzes zuständig ist. OW, SH, TG, Das Gesetz sieht keine Regelung und auch keine UR, ZG, ZH Regelungsmöglichkeit des Bundesrates vor, einen so weitreichenden

Eingriff in die Organisation des Vollzugs der Prämienverbilli-gung durch

die Kantone vorzunehmen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist zur

Umsetzung von Art. 65 Abs. 2 KVG auch völlig unverhältnismässig.

Faktisch würde dies für viele Kanto-ne bedeuten, dass die

Durchführung der Prämienverbilligung für Sozialhilfebezüger (oft

Gemeinden), für EL-Bezüger (Sozialversicherungsanstalten) sowie für

die ordentliche IPV (Sozialversicherungsanstalt oder Departement) in

eine einzige Stelle überführt werden müsste. Es ist vollständig

ausreichend, eine zuständige kantonale Stelle für den Datenaustausch

mit den Versicherern zu bestimmen.

1 Dies ist eine sehr wichtige Bestimmung und so zu belassen. Diese sas, RVK

Bestimmung muss auch für die IPV zu Gunsten von

ErgänzungsleistungsbezügerInnen gelten.

1 Nous saluons l'effort de rationalisation prévu dans la gestion de la ACSI, FRC,

reduction des primes au moyen de la designation d'une seule instance. Konsumenten schutz 2 Ergänzungsantrag: Er meldet dem Versicherer bis Ende Mai 80 sas, RVK

Prozent der IPV-berechtigten Personen:

Der Zeitpunkt der Datenlieferungen wird hier nicht näher beschrieben.

Dadurch ist durch diese Verordnung nicht sichergestellt, dass Art. 65

Absatz 4biseingehalten wird. Der Vorschlag von santésuisse ist ein

Kompromiss, der dieser Bestimmung Rechnung trägt. Artikel 65 Absatz

3 bestimmt zudem, dass die IPV-berechtigten Personen ihrer

Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

Ohne definierten Zeitpunkt wäre dies nicht sichergestellt. Je später die

IPV-Meldungen erfolgen, desto grösser ist der Verwaltungsaufwand für

Versicherer und Kantone bezüglich bereits gestellter

Prämienrechnungen oder Verlustscheinen (Artikel 64a).

2 / b Die Höhe der Prämienverbilligung, der Betrag muss pro IPV- sas, RVK

berechtigter Person ein monatlicher Betrag und auf 5 Rappen gerundet

sein. Je nach Kanton sind in der Vergangenheit Jahresbeträge pro