Ergebnis
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten
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AG, sinngemäss FDP und CSP: Die vorgeschlagenen Änderungen können bereits heute ohne Gesetzesrevision in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen umgesetzt werden. Dies hätte den Vorteil, dass dies umgehend geschehen könnte.
CSP: Des exceptions aux délais de traitement des dossiers doivent être explicitement prévues pour permettre aux demandeurs de documenter les faits qu’ils allèguent. Une instruction bâclée des demandes d'asile ne fera que prolonger les procédures. Seule une procédure menée par du personnel compétent et dans des délais raisonnables pourra garantir une meilleure qualité des décisions et permettre une réduction du nombre de recours auprès du TAF.
DJS: Bezweifelt, dass die gesetzliche Fixierung eines neuen Verfahrensabschnitts geeignet sein kann, das gesteckte Ziel der Verfahrensbeschleunigung zu erreichen.
FDP: Neu soll einzig mit dem vorgeschlagenen Absatz 2ter die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass Aufgaben an Dritte ausgelagert werden können. Das BFM wurde erst vor kurzem im Rahmen einer aufwändigen und kostenintensiven Reorganisation in eine prozessorientierte Organisation umstrukturiert. Die vorgeschlagene Änderung überrascht. Die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstbefragung von Asylsuchenden stellt zudem eine hoheitliche Aufgabe in einem sensiblen Bereich dar, was grundsätzlich für eine Aufgabenerledigung im Rahmen der vorgegebenen Führungs- und Aufsichtsstrukturen spricht (sinngemäss auch CSP, GPS, SFH, VSJF; sinngemäss auch UNHCR: Der Vorschlag wird nur insoweit begrüsst, als das Aufgaben, die zur Sicherstellung des Betriebs der EVZ nötig sind, an Dritte delegiert werden. Ausdrücklich abgelehnt wird die Delegation von Aufgaben an Dritte, die über rein administrative Abläufe hinausgehen, wie Abklärungen zu einem Asylgesuch oder Befragungen, die über die reguläre Registrierung hinausgehen).
TG: Gemäss Dublin-Abkommen hat ein angefragter Dublin-Staat zwei Monate Zeit, um eine Antwort zu geben, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird oder nicht. Erfolgt während den zwei Monaten keine Antwort, wird von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen. Dublin-Staaten wie z.B. Italien nutzen die zur Verfügung stehende Antwortfrist von zwei Monaten. Eine Verkürzung der Verfahrensdauer für Dublin-Fälle dürfte daher nicht realisierbar sein, auch wenn die Anfragen des BFM zu Beginn der Vorbereitungsphase erfolgen.
UNHCR: begrüsst die Klarstellung im erläuternden Bericht, dass die staatliche Kernaufgabe der Anhörung zu den Asylgründen und der Prüfung von Asylgesuchen nicht an Dritte übertragen werden soll, schlägt jedoch vor, den Halbsatz "sowie für weitere Aufgaben nach Absatz 2" in Artikel 26 Absatz 2ter AsylG zu streichen.
ZH: Es ist unklar, was mit der neuen Bestimmung tatsächlich verbessert wird. Die Vorbereitungsmassnahmen können bereits aufgrund des bestehenden Rechts betrieblich angeordnet werden. Die zeitraubende zweistufige Befragung bzw. Anhörung wird weitergeführt, statt abgeschafft zu werden. In den meisten Fällen könnte die Befragung zum Reiseweg (Art. 26 AsylG) und die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) zusammengelegt werden, was zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens beitragen könnte.
Keine Bemerkungen
Groupe Mutuel, Helsana, santésuisse, SAV
Weitere Bemerkungen
BVGer: Bezweifelt dass eine „schriftliche Befragung“ zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen zweckmässig ist. Im Übrigen gehören zu den in der summarischen Befragung zur erhebenden Angaben auch die Erhebung allfälliger Einwände gegen eine Dublin-Überstellung bzw. der allenfalls für einen Selbsteintritt in Dublin-Verfahren relevanten Faktoren, namentlich das Bestehen von familiären Beziehungen in den betroffenen „Dublin-Staaten“ und die Gesundheit des Asylsuchenden.
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