Ergebnis
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten
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3. Artikel 26 Absatz 1bis (neu), Absatz 2, 2bis und 2ter (neu): Empfangsstellen
Artikel 26 Absatz 1bis (neu), Absatz 2, 2bis und 2ter (neu)
1bis Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert maximal drei Wochen.
2 In der Vorbereitungsphase werden die Personalien erhoben und in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien erstellt. Es können weitere biometrische Daten erhoben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellt, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüft und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen getroffen werden. Die Asylsuchenden können mündlich oder schriftlich zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragt werden, warum sie ihr Land verlassen haben.
2bis Der Abgleich mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac (Art. 102abis) sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat werden in der Regel während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
2terDas BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Verfahrenszentren sowie für weitere Aufgaben nach Absatz 2 Dritte beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.
Zustimmung
Kantone:
BE (eher zustimmend), BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, TI, VD, VS, ZG
Parteien: GPS (nur Absätze 1bis, 2, 2bis),
Interessierte Kreise: FER, FMH, SAJE und SRK; SFH, UNHCR, VSJF (nur Absätze 1bis, 2, 2bis);
BE: Begrüsst grundsätzlich jegliche Anstregungen, die zu einer Beschleunigung der Asylverfahren beitragen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Gesetzesänderungen auch zu einer effektiven Beschleunigung der Dublin-Verfahren und zu noch mehr der effektiven Rücküberstellungen in Dublin-Staaten führen werden. BE zweifelt, ob 80% der Vollzüge von Wegweisungen nach Dublin-Verfahren ab EVZ und die damit verbundenen Einsparungen bei den Sozial- und Nothilfekosten erreicht werden können. Konkrete und geeignete Massnahmen zur Verbesserung des Vollzugs in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten des Dubliner Abkommens werden in der Vorlage vermisst.
BS: Es ist wichtig, dass die Anhörung zu den Asylgründen so schnell als möglich durchgeführt wird. Diese darf keinesfalls durch eine Vorbereitungsphase nach hinten geschoben werden. Dies gilt auch für das Dublin-Verfahren, in welchen die Betroffenen nicht ohne vorgängige Anhörung zu den Asylgründen den Kantonen zugewiesen werden dürfen. Im Dublin-Verfahren sollten die Befragungen umgehend in den EVZ stattfinden (sinngemäss LU: Anhörungen im Rahmen von Dublin-Verfahren sollten bereits in der Vorbereitungsphase durchgeführt werden und VD).
GE: La notion de „tiers“ (Art. 26 al. 2ter) mérite d’être précisée. En effet la première audition, en soi déterminante pour la suite de la procédure d’asile, doit demeurer de la compétence de l’ODM. De même, le traitement de données sensibles ne doit pas échapper à la sphère de compétence de l’ODM.
GPS, SFH, VSJF: Begrüssen die Einführung einer Vorbereitungsphase . Diese soll den Zweck verfolgen, Asylsuchende besser auf das kommende Verfahren vorzubereiten (so auch UNHCR). In den Niederlanden findet während der Vorbereitungsphase auch der erste
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