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Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten

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welche als verlängerter Arm der Behörden angeboten wird, werden die Betroffenen davon abgehalten, notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Schlagen vor, dass medizinische Vorbringen, die verzögert geltend gemacht werden, nur glaubhaft und nicht nachgewiesen werden müssen (so auch FMH). Gerade psychische Folgen der Fluchterfahrung zeigen sich häufig erst nach einer Anlaufphase in Sicherheit (sinngemäss CSP, DJS, FMH, SAJE, SRK, so auch UNHCR: Verschiedene Umstände wie erlittene Traumata, kulturelle Tabus, Angst vor Behörden etc. können das unverzügliche Vorbringen aller relevanten Gründe verzögern. Dies sollte berücksichtigt und spätere Vorbringen akzeptiert werden). Es ist nicht einsichtig, weshalb an der eigentlichen Asylanhörung geäusserte medizinische Vorbringen als verspätet eingestuft werden sollen. Zudem bestehe kein Raum für eine Kann-Bestimmung; die Asylbehörden verfügen über kein Ermessen und müssen den Sachverhalt genügend abklären, um die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes zu gewährleisten.

Arztberichte zuhanden der Asylbehörden werden von den Krankenkassen nicht bezahlt. Mit dem neuen Beweismassstab müssten die Betroffenen selber Arztberichte in Auftrag geben; ein Zeugnis würde für den Nachweis nicht ausreichen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Betroffenen sind diese aber hierzu nicht in der Lage; der Nachweis wäre somit verunmöglicht (sinngemäss DJS, SRK: Der Bund muss die Kosten notwendiger ärztlicher Zeugnisse übernehmen). Damit dieser erbracht werden kann, müssten Arztberichte von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Der Vorschlag, die IV-Stelle mit der Untersuchung der Betroffenen oder der Überprüfung ärztlicher Atteste zu betrauen, wird entschieden abgelehnt (so auch FMH, sinngemäss: DJS). Die Abklärung ist zwingend durch fachlich qualifiziertes Personal vorzunehmen, das Erfahrung mit traumatisierten Personen aufweist, z.B. universitäre Einrichtungen. Dasselbe muss gelten, wenn medizinische Vorbringen im EVZ geltend gemacht werden; allfälliges "Krankenpersonal" ist hierzu nicht befähigt (sinngemäss: CSP, DJS, FMH, SRK).

Eine rechtliche Unterscheidung, wenn medizinische Vorbringen von einer anderen Fachperson festgestellt werden, welche genau so zur Ausübung medizinischer Tätigkeit zugelassen ist, entbehrt jeglicher Grundlage und ist abzulehnen (sinngemäss auch: UNHCR).

DJS: Bei den medizinischen Untersuchungen braucht es zwigend die Präsenz vertrauenswürdiger ÜbersetzerInnen. Eine Umkehr der bisher geltenden Beweislast könnte völkerrechtswidrig sein (Verletzung von Artikel 3 und 6 EMRK und Artikel 3 der UN-Antifolter-Konvention). Dass später eingereichte, nicht von BFM-beauftragten Medizinern stammende Arztberichte oder –zeugnisse höheren Beweisanforderungen genügen sollen, verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).

SAJE: Le nouvel article n’apporte rien de plus à l’obligation déjà existante (art. 8 LAsi) de faire valoir ses moyens. Par ailleurs, il faut savoir que les motifs médicaux sont toujours prouvés par un rapport médical, de sorte qu’on ne voit pas du tout ce que peut signifier l’article 26a al. 2 LAsi. Seuls les médecins sont habilités à documenter les troubles de la santé de leurs patients (sinngemäss: SRK). La phase préparatoire prévue au Centre semble largement insuffisante et inadequate pour établir les motifs médicaux pertinents de toute une catégorie de requérants d’asile. L’article 26a LAsi semble introduire, de manière déguisée, un nouveau motif formel de non entrée en matière sur une demande de réexamen de la décision de renvoi de Suisse.

SVP: Es ist unklar,inwiefern mit dieser Bestimmung eine Beschleunigung des Asylverfahrens erreicht werden kann (sinngemäss auch OW, ZH, FDP). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen „massgeblich“ im Sinne von Art. 26a Abs. 1 AsylG sein sollen, wird ebenso zu weiteren Verfahren führen, wie die „Nachweise“ für später geltend gemachte Beeinträchtigungen nach Art. 26a Abs. 2 AsylG.

UNHCR: Anerkennt, dass sich bei späterem Vorbringen Probleme mit der Glaubwürdigkeit stellen können. Schlägt aber vor, Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu streichen. Eventualiter soll eine Ausnahmebestimmung für z.B. verletzliche Personen, Folteropfer oder Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung geschaffen werden. Es ist unklar, weshalb an das Vorbringen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung höhere Beweisanforderungen als an Art. 7 AsylG gestellt werden sollen. Die Beweislast sollte flexibel und liberal unter Ausnutzung

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