Ergebnis
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten
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Der Vorschlag, auf das Erfordernis der Notwendigkeit bei der Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsvertretung zu verzichten und auch Juristinnen und Juristen zuzulassen
(Art. 110a AsylG), wird von einer Mehrheit der Kantone, der SFH und dem UNHCR begrüsst. Teilweise äussern sie jedoch Bedenken darüber, ob damit die Beschwerdeverfahren effektiv beschleunigt werden können (z.B. FR, TG, SO). Befürchtet wird zum Teil auch, dass der Vorschlag zu hohen Folgekosten führen würde (z.B. FR). Teilweise wird die Definition für Personen, die zur amtlichen Verbeiständung zugelassen werden sollen (Art. 110a Abs. 2 AsylG), als zu unpräzise erachtet (z.B. FR, sinngemäss BVGer). Die entsprechenden Fähigkeiten sollten überprüft werden können (z.B. BVGer).
Die Kantone BE, GR, OW, SZ und ZH sowie die FDP und SVP lehnen den Vorschlag ab. Er verursache Mehrkosten für die Verbeiständung und trage dazu bei, die Asylverfahren durch vermehrte Beschwerdeeingaben zusätzlich zu verzögern (sinngemäss auch BVGer). Nach Meinung insbesondere der FDP führe die Massnahme zu einer unnötigen Privilegierung von Asylsuchenden im Beschwerdeverfahren. Problematisch sei zudem, dass nicht anwaltliche Rechtsvertreter an keine Standesregeln gebunden seien (SVP, BVGer).
Das BVGer erhofft sich eine Entlastung im Beschwerdeverfahren aufgrund besserer Rechtsschriften. Auch in anderen Gebieten des öffentlichen Rechts seien mit der amtlichen Verbeiständung gute Erfahrungen gemacht worden. Im Gesetzesvorschlag fehle jedoch eine Präzisierung zum Geltungsbereich. Mit der vorgeschlagenen Formulierung würde dieser auf sämtliche Beschwerdeverfahren Anwendung finden (zum Beispiel Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren).
Der Vorschlag, den Betroffenen die Verfahrensakten gleichzeitig mit der Eröffnung eines
ablehnenden Asylentscheides auszuhändigen (Art. 17 Abs. 5 AsylG) wird von allen Kantonen mit Ausnahme des Kantons JU, der GPS, der SFH und dem UNHCR begrüsst. GPS, SFH und UNHCR schlagen vor, dass auch bei einer vorläufigen Aufnahme die Akten mit dem Entscheid zugestellt werden sollen.
Die FDP und die SVP lehnen den Vorschlag ab. Dieser sei nicht notwendig, da es dazu keine neue gesetzliche Grundlage brauche (FDP). Der Kanton JU befürchtet, dass aufgrund der vorgeschlagneen Gesetzesänderung die Beschwerdequote weiter ansteigen werde. Ausserdem sei diese Änderung auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Bund im Beschwerdeverfahren bereits zusätzliche Erleichterungen bei der amtlichen Verbeiständung vorschlage.
Alle Kantone erklären sich mit dem Vorschlag zu den Vereinbarungen zur Vereinfachung der administrativen Abläufe zwischen dem EJPD und dem BVGer (Art. 109a AsylG) einverstanden. Teilweise wird die Durchsetzbarkeit sowie die Wirksamkeit der Vereinbarungen in Frage gestellt (z.B. AG, FR, sinngemäss SZ und ZG). Einzelne Anhörungsteilnehmende erachten die Änderung als nicht notwendig, da bereits heute solche technische Absprachen möglich seien (z.B. ZH).
FDP, GPS, SVP, SFH, UNHCR sowie das BVGer lehnen den Vorschlag ab, da dafür keine Notwendigkeit bestehe. Teilweise wird auch geltend gemacht (z.B. GPS, SFH, UNHCR), dass dadurch die richterliche Unabhängigkeit und das Gewaltenteilungsprinzip tangiert werden könnten.
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