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Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten

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müsse. Die FDP vertritt die Auffassung, dass sich die gewünschte Beschleunigung ohne Gesetzesänderung realisieren lasse und verweist auf ihre eigenen Vorschläge. Die Grüne Partei der Schweiz (GPS) begrüsst einige der vorgeschlagenen Massnahmen, z.B. die Einführung einer Vorbereitungsphase, stellt sich jedoch kritisch zu den im Bericht des EJPD dargestellten Handlungsoptionen. Diese seien vom Wunsch geprägt, Asylsuchende abzuwehren.

SFH und UNHCR, das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) sowie weitere interessierte Kreise erklären sich teilweise mit den Vorschlägen einverstanden, lehnen jedoch einzelne Beschleunigungsmassnahmen, welche ihrer Meinung nach die Rechte der Betroffenen einschränken würden, grundsätzlich ab.

1.3.2. Wichtigste Bemerkungen zu den Änderungsvorschlägen

Eine überwiegende Mehrheit der Kantone ist mit der Einführung einer Vorbereitungsphase (Art. 26 AsylG) einverstanden. Auch die GPS, SFH und UNHCR begrüssen den Vorschlag im Grundsatz. Einige der Befürworter äussern jedoch Zweifel an dessen Wirksamkeit (z.B. BE, sinngemäss auch FR und SFH). Es wird teilweise darauf hingewiesen, dass den Bedürfnissen von verletzlichen Personen in dieser Phase besonders Rechung zu tragen sei (z.B. GPS, SFH, SRK). Zum Teil wird gefordert, dass Anhörungen im Rahmen von Dublin-Verfahren bereits in der Vorbereitungsphase durchgeführt werden sollen (z.B. BS, LU, VD). Drei Kantone (AG, TG und ZH) sowie FDP und SVP lehnen den Vorschlag ab. Die bezweckte Verfahrensbeschleunigung könne bereits heute mit entsprechenden organisatorischen Massnahmen erreicht werden. Teilweise werden Bedenken dagegen geäussert, dass bestimmte Aufgaben (z.B. erkennungsdienstliche Erfassung und Erstbefragung der Betroffenen) im Rahmen der Vorbereitungsphase an Dritte delegiert (Abs. 2ter) werden sollen (z.B. FDP, GPS, SFH, UNHCR). Auch wird eine flexiblere Regelung hinsichtlich der Dauer der Vorbereitungsphase verlangt (z.B. GPS, SFH und UNHCR, vgl. Art. 26 Abs. 1bis AsylG, 3 Wochen), um zum Beispiel bei einem Anstieg der Asylgesuchszahlen flexibel reagieren zu können (z.B. FR, NE, GPS, SFH, UNHCR). Einige Anhörungsadressaten schlagen vor, nur noch eine Anhörung durchzuführen. Auf die zeitraubende zweistufige Befragung zur Person und die Anhörung zu den Asylgründen soll verzichtet werden (z.B. ZH, GPS, SFH, UNHCR).

Eine Mehrheit der Kantone, die Versicherungsgesellschaften Groupe Mutuel und Helsana sowie santésuisse sind mit dem Vorschlag der medizinischen Untersuchungen in den EVZ (Art. 26a AsylG) grundsätzlich einverstanden. Teilweise wird jedoch dessen Wirksamkeit in Frage gestellt (z.B. BS, FR, ZG). Groupe Mutuel, Helsana und santésuisse verlangen, dass alle mit der Abklärung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen einhergehenden medizinischen Untersuchungen und Behandlungen vom Bund bezahlt werden. Groupe Mutuel und Helsana schlagen vor, dass die Zuteilung auf die Versicherer dabei im Verhältnis des jeweiligen Markanteils der Versicherer innerhalb des Kantons erfolgen soll.

ZH, OW, FDP und SVP lehnen den Vorschlag ab. Es sei unklar, wie damit eine Beschleunigung der Verfahren erreicht werden soll. Bereits heute könnten sich Asylsuchende bei fehlenden finanziellen Mitteln kostenlos medizinisch untersuchen lassen (ZH, FDP). Es sei fraglich, ob die zur Abklärung und Behandlung erforderlichen Fachärzte insbesondere bei psychischen Problemen zur Verfügung stehen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Vorschlag zu einer Verzögerung der Asylverfahren führen würde.

Die GPS, SFH, das UNHCR sowie die Verbindung Schweizerischer Ärztinnen und Ärzte, FMH, befürworten grundsätzlich die Möglichkeit einer frühzeitigen, kostenlosen medizinischen Untersuchung. Sie lehnen jedoch die vorgeschlagene Nachweispflicht bei nachträglichen medizinischen Vorbringen ab (vgl. Abs. 2) und fordern eine verfahrensunabhängige gesundheitliche Grundversorgung in den EVZ. Eine rechtliche Unterscheidung, wenn medizinische Vorbringen von einer nicht durch das BFM bezeichneten Fachperson festgestellt werden, sei abzulehnen. Medizinische Vorbringen sollten auch noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht werden können (vgl. Artikel 26a Abs. 2 AsylG). Schliesslich müsse die medizinische Versorgung durch fachlich qualifiziertes Personal wahrgenommen werden.

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