Ergebnis
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten
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Neu sollen sich Asylsuchende mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) durch vom Bund beauftragtes medizinisches Fachpersonal kostenlos untersuchen lassen können (Art. 26a AsylG). Allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuches geltend gemacht werden, wenn diese der betroffenen Person bekannt und für das Asyl- und Wegweisungsverfahren relevant sind. Später geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen im Asyl- und Wegweisungsverfahren nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person diese nachweisen kann.
Im Beschwerdeverfahren sind punktuelle Verbesserungen des Rechtsschutzes vorgesehen. So soll eine amtliche Verbeiständung (unentgeltliche Rechtsvertretung) vorgesehen werden, wenn die betroffene Person mittellos und die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Auf die heute bestehende Voraussetzung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung soll verzichtet werden (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Zudem sollen neben Anwältinnen und Anwälten auch Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss und besonderen Kenntnissen des Verfahrens- und Asylrechtes die amtliche Verbeiständung ausüben können (Art. 110a Abs. 2 AsylG). Neu sollen der betroffenen Person zudem die Verfahrensakten von Amtes wegen gleichzeitig mit der Eröffnung des Asylentscheides zugestellt werden, wenn mit dem Entscheid der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird (Art. 17 Abs. 5 AsylG). Bisher wird dies nur bei Nichteintretensverfahren und im Verfahren am Flughafen gemacht.
Um die Verfahrensabläufe zu vereinfachen, sollen schliesslich zwischen dem EJPD und dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Vereinbarungen über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren getroffen werden können (Art. 109a AsylG).
1.2. Vorgehen bei der Auswertung der Stellungnahmen
Haben die Anhörungsadressaten eine Stellungnahme eingereicht, sich aber nicht zu allen Änderungsvorschlägen geäussert, wird dies als Zustimmung gewertet. Wird lediglich zu einem oder zwei Änderungsvorschlägen Bezug genommen, wird die Stellungnahme bei den übrigen Änderungsvorschlägen unter der Rubrik „keine Bemerkungen“ aufgeführt. Wenn keine Stellungnahme eingereicht wurde, wird dies unter der nachfolgenden Ziffer 2 (Verzeichnis der Eingaben) aufgeführt.
Wird vom Vernehmlassungsadressaten gewünscht, dass bei nicht kommentierten Vorschlägen nicht auf Zustimmung oder Ablehnung geschlossen wird, wird dies bei der Auswertung unter der Rubrik „keine Bemerkungen“ berücksichtigt.
1.3. Zusammenfassung der Anhörungsergebnisse zur Änderung des Asylgesetzes (AsylG)
1.3.1. Allgemeine Bemerkungen
Die grosse Mehrheit der Kantone begrüsst die Bestrebungen des Bundes, das Asylverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Teilweise wird die Frage gestellt, ob die vorgeschlagenen Massnahmen die Probleme im Asylbereich effektiv zu lösen vermögen (z.B. GR, ZH). Zudem dürften die Beschleunigungsvorschläge im Asylverfahren nicht zu Lasten der Kantone gehen (z.B. GE, LU, TG und sinngemäss SH sowie SO). Einige Kantone machen geltend, dass die vorgeschlagenen Massnahmen im Rahmen der Umsetzung der längerfristigen Handlungsoption 1 (Durchführung rascher Asylverfahren in Bundeszentren) sinnvoll sind (z.B. GR, SZ). Vereinzelt erfolgt auch der Hinweis, dass die Vorschläge die Probleme beim Wegweisungsvollzug nicht zu lösen vermögen (FR, GE, SZ, SH, NE, SO). Sowohl die FDP.Die Liberalen (FDP) als auch Schweizerische Volkspartei (SVP) lehnen die Vorschläge ab. Diese seien nicht geeignet, die komplizierten Verfahrenabläufe zu vereinfachen und die Verfahren zu verkürzen. Die SVP verlangt unter anderem eine Beschränkung der Rechtsbehelfe. Sie betont, dass die Schweiz ihre Ressourcen auf echte Flüchtlinge beschränken
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