Ergebnis
Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 24 Seiten
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5. Artikel 109a (neu): Vereinbarungen
Art. 109a (neu) Vereinbarungen
Zwischen dem Departement und dem Bundesverwaltungsgericht können Vereinbarungen über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren getroffen werden.
Zustimmung
Kantone:
AG (eher zustimmend), BE, FR (eher zustimmend),GE, GR, JU, LU, NE, OW, SH, SO, SZ (im Grundsatz zustimmend), TG, TI, VD, VS, ZG, ZH (eher zustimmend)
Parteien:
Interessierte Kreise:
FER
AG: Es ist fraglich, ob die vorgeschlagene "Kann-Formulierung" der neuen Regelung eine Absprache zwischen dem EJPD und dem BVGer bewirken und somit eine effektive Änderung bezüglich der Bearbeitungszeit bringen wird. Bis anhin weigerte sich das BVGer, unter Verweis auf seine Unabhängigkeit, mit dem BFM entsprechende Absprachen zu treffen. Eine für das EJPD und BVGer bindendere Regelung würde bevorzugt.
FR: La durée excessivement longue de certaines procédures (en particulier celles pendantes auprès de l’autorité de recours, soit le TAF) est susceptible d’induire des difficultés importantes d’ordre humanitaire lorsque plusieurs années se sont écoulées entre le dépôt d’une demande d’asile et la décision finale. Aussi, la signature de conventions - touchant uniquement des questions administratives - est effectivement de nature à sensibiliser cette autorité judiciaire de recours à ce phénomène. Par contre, dans la mesure où l’indépendance des juges prévue par la Constitution reste pleinement garantie (art. 191 c Cst), l’on peut douter de son efficacité à défaut de délais effectivement contraignants.
OW: Dieser Vorschlag ist sehr zu begrüssen. Es handelt sich um eine "Kann-Formulierung" von der im Rahmen der verfassungsmässigen Möglichkeiten unbedingt Gebrauch zu machen ist (sinngemäss auch SH).
SZ: Wie dem „Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich“ des EJPD zu entnehmen ist, dauern insbesondere die Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit durchschnittlich 524 Tagen sehr lange. Eine nachhaltige Verkürzung dieser Verfahrensdauer ist aus unserer Sicht nur möglich, wenn auch die Beschwerdeverfahren vor Ort in den Bundesverfahrenszentren stattfinden. Ebenso müssen genügend Ersatzrichter bereitgestellt werden. Rein administrative Absprachen, wie sie Handlungsoption 3 vorsieht, reichen daher unseres Erachtens nicht aus.
TG, sinngemäss LU: Vereinfachungen über die Verfahrensabläufe können die Verfahren sicher wirksam optimieren. Da die Absprachen auf administrative Fragen beschränkt sind, wird auch die richterliche Unabhängigkeit nicht tangiert.
VD: Le canton de Vaud souligne qu'en cas d'afflux, la Confédération doit immédiatement adapter ses ressources de manière à pouvoir traiter l'ensemble des cas dans des délais courts, tout en maintenant la qualité. Ce n'est qu'en cas d'afflux massif et inattendu que des priorités doivent être arrêtées.
ZG: Sowohl für das Verfahren vor dem BFM, als auch vor dem BVGer sind verbindliche Behandlungsfristen vorzusehen. Dies setzt voraus, dass bei beiden Instanzen genügend Personalressourcen vorhanden sind (sinngemäss auch SZ).
ZH: Offen bleibt die Durchsetzbarkeit der mit dem Bundesverwaltungsgericht abzuschliessenden Vereinbarungen über die Priorisierung und die administrativen Abläufe. Zudem stellt sich die Frage, ob solche technische Absprachen nicht bereits heute möglich wären.
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