Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 19 Seiten
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2.3 ÄNDERUNGSWÜNSCHE UND ERGÄNZUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN
2.3.1 Personenwagen, Art. 2
Als Personenwagen im Sinne des CO2-Gesetzes sollen Personenwagen gelten, welche zuvor nicht ausserhalb der Schweiz zugelassen waren.
Verkehrs- und Automobilverbände: VFAS
insgesamt 1 Stellungnahme
Für Fahrzeuge, die aufgrund eines Umbaus nicht als Personenwagen gelten und provisorisch zugelassen werden, soll eine spezielle Bestimmung aufgenommen werden.
Kantone: TI
insgesamt 1 Stellungnahme
Personenwagen ohne EG-Gesamtgenehmigung sollen ausgeschlossen werden. Als Alternative könnte für diese Personenwagen ein Sonderziel eingeführt werden (analog zu Klein- oder Nischenherstellerzielen).
Verkehrs- und Automobilverbände: VFAS, AASA, E.A.I.V.T, Auto Lease Group, NAATA
insgesamt 5 Stellungnahmen
2.3.2 Erstmaliges Inverkehrsetzen, Art. 3
Personenwagen, die zuvor im Ausland zugelassen waren, sollten von der Steuer ausgeschlossen werden.
Verkehrs- und Automobilverbände: VFAS, NAATA
insgesamt 2 Stellungnahmen
Als erstmals in Verkehr gesetzt sollen Personenwagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2012 in die Schweiz importiert wurden; massgebend soll das Datum der Verzollung sein.
Dieser Antrag ist im Zusammenhang zu verstehen mit dem Antrag, die Verordnung auf den 1.1.2013 in Kraft zu setzen.
Verkehrs- und Automobilverbände: AGVS, VFAS
Übrige: FER
insgesamt 3 Stellungnahmen
Personenwagen, welche ab dem ersten Referenzjahr im Ausland zugelassen werden, sollen ohne Frist in der Schweiz unter die 130 g–Regelung fallen.
Verkehrs- und Automobilverbände: ASTAG, auto-schweiz
Wirtschaftsverbände: SGV
Übrige: EV, Porsche, taxisuisse
insgesamt 6 Stellungnahmen
Es soll klar hervorgehoben werden, dass Personenwagen nicht während der Dauer von 1 Jahr oder drei Monaten zugelassen sein müssen, da dies nicht kontrolliert werden könne.
Kantone: TI