Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 19 Seiten

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2.4.2 Lieferwagen

Die Vorgaben zur Verminderung der CO2-Emissionen sollen für alle Fahrzeuge mit Strassenzulassung gelten, die nicht der LSVA unterstehen. Deshalb soll sich die Verordnung nicht nur auf Personenwagen beschränken, sondern auch Lieferwagen und Motorräder einbeziehen.

Kantone: GL, NE, UR, GR

insgesamt 4 Stellungnahmen

2.4.3 Wettbewerbsverzerrungen und Konsumentenschutz

Alle Importeure sollen, ungeachtet der Anzahl importierter Fahrzeuge, für jedes Fahrzeug einzeln eine Sanktion bezahlen müssen, wenn der Zielwert überschritten wird. Kompensationen sollen keine möglich sein. Eine Kompensation sei auch deshalb nicht vertretbar, weil die Käufer umweltfreundlicher Personenwagen jene von Personenwagen mit hohem Ausstoss subventionieren, was dem Verursacherprinzip nicht Rechnung trägt.

Konsumentenorganisationen: SKS

insgesamt 1 Stellungnahme

Auch für Kleinimporteure soll eine Kompensationsmöglichkeit vorgesehen werden. Die Begleichung der Sanktion pro Fahrzeug vor Inverkehrssetzung kann beibehalten werden. Per Ende Jahr können dann Kleinimporteure über alle importierten Fahrzeuge abrechnen und einen entsprechenden Rückforderungsanspruch geltend machen.

Übrige: EC Car

insgesamt 1 Stellungnahme

Kleinimporteure sollen für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe ein Zertifikat in der Höhe der Differenz zwischen effektiven CO2-Emissionen und der Zielvorgabe erhalten. Dabei sollen auch besonders tiefe CO2-Emissionen gemäss Art. 28 berücksichtigt werden. Bei Zulassungen von Fahrzeugen mit CO2-Emissionen über der Zielvorgabe können CO2- Zertifikate in Abzug gebracht werden.

Verkehrs- und Automobilverbände: AGVS

Wirtschaftsverbände: SGV

Übrige: FER

insgesamt 3 Stellungnahmen

Für Kleinimporteure wird ein Maximalbetrag festgelegt, wonach die Sanktion pro Einzelfahrzeug nicht höher ausfallen sollte als das Dreifache von jenem Betrag, den der Grossimporteur dieser Marke für ein einzelnes von ihm importiertes Fahrzeug im Vorjahr bezahlen musste - zuzüglich eines Fixbetrags von 2'000 Franken.

Verkehrs- und Automobilverbände: ACS, strasseschweiz, TCS

insgesamt 3 Stellungnahmen