Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/66: Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen · 19 Seiten
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2.3.15 Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen für Personenwagen ohne Nachweis nach Artikel 9, Absätze 1-3, Anhang 1
Verbrauch und Emissionen sollen – unabhängig von der Art des Treibstoffs – vom Gewicht und der Leistung abhängen. Daher sollen beide Grössen bei allen Formeln, insbesondere Diesel, in die Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen einfliessen.
Kantone: GL, GR
insgesamt 2 Stellungnahmen
Es sollen Formeln für Erdgas- und Flüssiggasfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Dieselmotor, Hybrid-Elektro-Antrieb und Elektroantrieb ergänzt werden.
Verkehrs- und Automobilverbände: AGVS, FER
Kantone: GL
insgesamt 3 Stellungnahmen
2.3.16 Berechnung der Zielvorgabe, Anhang 2
Die Berücksichtigung des Gewichts bei der Berechnung der Zielvorgabe wird als nicht zielführend betrachtet. Die vorgeschlagene Formulierung begünstige Importeure, deren Flotte schwerer geworden ist. Anreize zum Import von leichteren Fahrzeugen fehlen damit. Verschiedene Änderungen der Berechnung werden gefordert: eine schwächere Steigung der Zielwertgerade, die Berücksichtigung der Standfläche anstelle des Gewichtes oder die Berücksichtigung der Leistung.
Umweltorganisationen: WWF
Kantone: BL, BS, GL, SG, UR, GR
Energiepolitische Organisationen: SES
Parteien: junge grüne, Grüne
insgesamt 10 Stellungnahmen
Das Durchschnittsgewicht und dessen Anpassung (alle drei Jahre statt jährlich) soll an die Regelung der EU angeglichen werden.
Verkehrs- und Automobilverbände: ACEA, JAMA
insgesamt 2 Stellungnahmen
2.4 Weitere Bemerkungen
2.4.1 Kommunikation
Eine wiederkehrende und jeweils aktualisierte Kommunikation betreffend der Verfahrensabläufe und der Verantwortlichkeit zuhanden der Betroffenen und interessierten Bevölkerung ist durch die involvierten Bundesämter gesamtschweizerisch einheitlich sicherzustellen. Konfliktpunkte am Schalter, insbesondere durch Verzögerungen, die sich aus der vor der Immatrikulation zu bezahlenden Sanktion ergeben, sind so zu minimieren.
Kantone: AR, BE, FR, GL, GR, SG, SH, SZ, TG, JU
insgesamt 10 Stellungnahmen
Für einen effizienten Vollzug soll eine klare und einfache Kennzeichnung der Klein- und Grossimporteure auf dem Formular 13.20 gewährleistet sein.
Kantone: AR, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SZ, TI, UR, ZH